§ 54 ThürGemHV - Lastschrifteinzugsverkehr
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Die Kasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Kasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverkehr). Eine solche Anweisung darf der Kasse nur erteilt werden, wenn
- 1.
zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Kasse abrechnet,
- 2.
die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
- 3.
gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Kasse wieder gutschreibt, wenn in angemessener Frist der Abbuchung widersprochen wird.