§ 51 ThürGemHV - Einzahlungsquittung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Davon ausgenommen sind Einzahlungen, die den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen, geldwerte Drucksachen oder andere durch Dienstanweisung bestimmte geringwertige Waren oder Dienstleistungen darstellen. Über sonstige Einzahlungen hat die Kasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben.
(2) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "Eingang vorbehalten" zu enthalten.
(3) Die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung wird durch Dienstanweisung geregelt. Die Regelung muss den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen. Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung ermächtigten Bediensteten sind durch Aushang bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, in welchen Fällen vereinfachte Quittungen erteilt werden.