§ 48 ThürGemHV - Schecks, Wechsel, Debitkarten und Kreditkarten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Für die Entgegennahme von Schecks und Wechseln und für die Führung eines Schecküberwachungsbuches und eines Wechselüberwachungsbuches gelten die Bestimmungen der Anlage.
(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden und sind als Wertgegenstände zu behandeln. Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel sowie mittels Debitkarten geleistet werden.
(3) Der Einsatz und die Nutzung von Zahlungsdiensten, wie beispielsweise Paypal oder Kreditkarten, sind möglich und durch Dienstanweisung zu regeln.