§ 132 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt oder einer Stelle, die mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. 2Die Aufforderung kann zum Zwecke der Beratung, der Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle oder Arbeit, zur Vorbereitung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs erfolgen. 3Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in geeigneten Abständen, die drei Monate nicht überschreiten sollen, zur Meldung auffordern. 4Die Pflicht zur Meldung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung besteht für den Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 oder § 120 ruht.
(2) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen und über die Aufforderungen des Arbeitsamtes zur Arbeitsberatung bestimmen. 2Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzulassen sind.