§ 132 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt zu melden, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert; das Arbeitsamt kann auch anordnen, daß sich der Arbeitslose vorübergehend regelmäßig meldet, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Arbeitslose eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausübt, die er dem Arbeitsamt nicht angezeigt hat. 2Die Pflicht zur Meldung besteht für den Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 118 Abs. 1 Nr. 2 oder § 119 ruht.
(2) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht bestimmen. 2Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzulassen sind.