§ 132 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt oder einer mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle zu melden, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. 2Das Arbeitsamt soll anordnen, daß sich der Arbeitslose vorübergehend in kurzen Zeitabständen meldet, wenn

  1. 1.
    der begründete Verdacht besteht, daß der Arbeitslose eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die er dem Arbeitsamt nicht angezeigt hat,
  2. 2.
    Umstände vorliegen, die erwarten lassen, daß der Arbeitslose zukünftig wieder bei demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen wird, insbesondere, wenn der Arbeitslose zuletzt bei einem Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt war und in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung bereits einmal nach Beendigung einer solchen Beschäftigung Arbeitslosengeld bezogen hat.

3Die Pflicht zur Meldung besteht für den Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 118 Abs. 1 Nr. 2 oder § 119 ruht.

(2) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen und über die Aufforderungen des Arbeitsamtes zur Arbeitsberatung bestimmen. 2Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzulassen sind.