§ 132 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt zu melden, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. 2Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in Abständen von nicht länger als drei Monaten auffordern, zu einer Arbeitsberatung zu kommen. 3Das Arbeitsamt kann auch anordnen, daß sich der Arbeitslose vorübergehend regelmäßig meldet, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Arbeitslose eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausübt, die er dem Arbeitsamt nicht angezeigt hat. 4Die Pflicht zur Meldung besteht für den Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 119 ruht.

(2) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen und über die Aufforderungen des Arbeitsamtes zur Arbeitsberatung bestimmen. 2Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzulassen sind.