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§ 38 VVVG - Briefabstimmung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

(1) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag

  1. 1.
    seinen Stimmschein und
  2. 2.
    in dem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. § 36 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreisabstimmungsleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. Der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(3) Im Falle einer Anordnung des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 die Gemeinde, bei der der zuständige Briefabstimmungsvorstand bestellt ist.