§ 38 VVVG - Briefabstimmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag
- 1.seinen Stimmschein und
- 2.in dem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. § 36 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreisabstimmungsleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. Der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.