Anlage 1.14 AllGO - Nrn. 50 - 69.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
50Kurorte
50.1Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kurorten vom 16. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 591)
Staatliche Anerkennung der Artbezeichnungen von Kurorten nach § 12 sowie Rücknahme und Widerruf 206 bis 4.120
50.2Verordnung über die staatliche Anerkennung von Gemeinden als "Luftkurort", "Erholungsort" und "Küstenbadeort" vom 22. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 53), geändert durch Verordnung vom 19. März 1990 (Nds. GVBl. S. 123)
Staatliche Anerkennung der Artbezeichnungen von Luftkurorten, Erholungsorten und Küstenbadeorten nach § 2 sowie Rücknahme und Widerruf 206 bis 4.120
51Ladenschluss
51.1Gesetz über den Ladenschluss
51.1.1Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8
51.1.1.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen 17 bis 40
51.1.1.2für mehr als sieben Tage 40 bis 236
51.1.2Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 2 a
51.1.2.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen 17 bis 40
51.1.2.2für mehr als sieben Tage 40 bis 236
51.1.3Bewilligung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 1
51.1.3.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen 17 bis 40
51.1.3.2für mehr als sieben Tage 40 bis 236
51.2Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1963 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186)
Bewilligung einer Ausnahme nach § 2
51.2.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen 17 bis 40
51.2.2für mehr als sieben Tage 40 bis 236
52Landeskassen
Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung 15
A n m e r k u n g e n zu Nr. 52:
a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an ihn ausgezahlt worden ist.
b) Der Betrag, der von der Landeskasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben.
53Landwirtschaft
53.1Auskünfte aus Altakten, Rezessen und Karten der Agrarstrukturverwaltung 12 bis 1.410
53.2Landestreuhandstelle für Agrarförderung (LTS-Agrar)
Abwicklung und Auszahlung von Zuschüssen durch die LTS-Agrar im Auftrag des Landesbis zu 5 v. H. des Betrages
höchstens 710
A n m e r k u n g zu Nr. 53.2:
Die Festsetzung des Vomhundertsatzes erfolgt je Förderungsmaßnahme durch Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
54Lebensmittelchemiker
(Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung"Lebensmittelchemiker" )
54.1Ausstellung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" nach § 4 78
54.2Entziehung der Berufsbezeichnung nach § 5 Abs. 1 52 bis 158
54.3Rücknahme und Widerruf einer nach § 4 erteilten Genehmigung (§ 5 Abs. 2) 52 bis 158
A n m e r k u n g zu den Nrn. 54.2 und 54.3:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
55Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (außer Lebensmittel tierischer Herkunft) einschließlich Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände
55.1Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
55.1.1Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde für
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 32
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 27
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 21
55.1.2Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 52 bis 260
55.1.3Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 52 bis 260
55.1.4Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 52 bis 260
55.1.5Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben gemäß Runderlass des MI und des LM vom 10. August 1934 (LwMBl. S. 607) in Verbindung mit dem Runderlass vom 13. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000 S. 58)
55.1.5.1Erstzulassung von Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern sowie von Tierärztinnen und Tierärzten 370
55.1.5.2Erstzulassung von Personen mit anderem Hochschulstudium 370 bis 790
55.1.5.3Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde eines anderen Landes bereits geprüft worden sind 78 bis 158
55.1.6Bescheinigungen für Erzeugnisse nach § 50 Abs. 1 zur Vorlage bei ausländischen Stellen
55.1.6.1für die erste Bescheinigung 52
55.1.6.2für jede weitere Bescheinigung innerhalb eines Antrags 26
55.2Diätverordnung in der Fassung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4189)
Genehmigung nach § 11 Abs. 1 52 bis 530
55.3Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3030)
Zuteilung von Registriernummern nach § 5a Abs. 5 210
55.4Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 309 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
55.4.1Amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 630 bis 1.830
55.4.2Verlängerung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung 630 bis 1.830
55.4.3Entziehung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung 630 bis 1.830
55.4.4Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 390 bis 920
55.4.5Amtliche Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 126 bis 310
55.5Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8.Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686)
Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 4 Abs. 1 52 bis 260
55.6Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1454)
Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 52 bis 530
55.7Lebensmittelspezialitätengesetz
Überwachungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 31 bis 310
55.8Markengesetz
Überwachungsmaßnahmen nach § 134 Abs. 1 31 bis 310
55.9Wein-Gesetz
Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 19 Abs. 1 52 bis 260
55.9.1Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624)
55.9.1.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 52 bis 530
55.9.1.2Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 26 bis 158
55.9.1.3Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 26 bis 106
55.9.1.4Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 26 bis 158
55.9.1.5Erklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 52
55.9.2Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor vom 24. April 2001 (ABl. EG Nr. L 128 S. 32)
Ausgabe amtlicher Begleitdokumente nach Artikel 1 5 bis 26
A n m e r k u n g zu Nr. 55:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
56Leichen- und Friedhofswesen
56.1Bescheinigungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen über das Leichenwesen, Leichenbesichtigung einschließlich amtsärztlicher Bescheinigung, Leichenumbettungsbescheinigung, ausgenommen Leichenpässe für die Überführung von Kriegstoten 15 bis 120
56.2Genehmigung zur Errichtung einer Familiengrabstätte außerhalb öffentlicher Begräbnisplätze sowie Widerruf 206 bis 1.030
57Lotterie- und Wettwesen
(Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen)
57.1Zulassung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Zahlenlottos, einer Sportwette, einer Lotterie oder Ausspielung nach § 3
57.1.1mit einem jährlichen Spielkapital bis zu 50 Millionen Euro
57.1.1.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,1 v. H. des Spielkapitals
57.1.1.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.1.1.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,2 v. H. des Spielkapitals
57.1.2mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro bis zu 125 Millionen Euro
57.1.2.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,08 v. H. des Spielkapitals
57.1.2.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,12 v. H. des Spielkapitals
57.1.2.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.1.3mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 125 Millionen Euro
57.1.3.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,06 v. H. des Spielkapitals
57.1.3.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,09 v. H. des Spielkapitals
57.1.3.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,1 v. H. des Spielkapitals
57.2Nachträgliche Änderung, Beschränkung, Ergänzung oder Widerruf einer nach § 3 erteilten Zulassung 58 bis 29.450
57.3Nachträgliche Genehmigung von Sonder- oder Zusatzveranstaltungen0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne
höchstens1.470
57.4Gesonderte Bestimmung nach § 3 Abs. 6 35 bis 1.180
57.5Gesonderte Genehmigung einer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung nach § 3 Abs. 7 35 bis 1.180
57.6Gesonderte Genehmigung von Spielbedingungen nach § 4 Abs. 3 118 bis 5.900
57.7Gesonderte Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5 295 bis 5.900
57.8Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 8 Abs. 65 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens 35
höchstens5.900
57.9Genehmigung von Zulassungs- und Prüfbedingungen als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung eines Ausbildungslehrganges nach § 8 Abs. 8 355 bis 770
57.10Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 Abs. 35 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens 35

höchstens5.900
57.11Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 10 Abs. 25 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens 35
höchstens5.900
57.12Genehmigung einer nicht gewerbsmäßig veranstalteten Lotterie oder Ausspielung nach § 11 Abs. 1
57.12.1mit einem jährlichen Spielkapital bis zu 500 000 Euro 35 bis 590
57.12.2mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 500 000 Euro bis zu 50 Millionen Euro
57.12.2.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,08 v. H. des Spielkapitals
57.12.2.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,12 v. H. des Spielkapitals
57.12.2.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.12.3mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro
57.12.3.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,06 v. H. des Spielkapitals
57.12.3.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,09 v. H. des Spielkapitals
57.12.3.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,1 v. H. des Spielkapitals

A n m e r k u n g zu den Nrn. 57.1 und 57.12:

Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der bei einer Wette getätigten Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der auszugebenden Lose ausschließlich der Bearbeitungsgebühren und anderer Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrages an den Veranstalter zu entrichten sind, abzüglich der Lotteriesteuer. Bei Wetten, Lotterien und Ausspielungen, die für länger als ein Jahr genehmigt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr das Spielkapital des ersten Jahres oder des ersten Jahres der Verlängerung zugrunde zu legen.
57.13Nachträgliche Änderung, Beschränkung, Ergänzung oder Widerruf einer nach § 11 erteilten Genehmigung 58 bis 5.900
57.14Nachträgliche Genehmigung von Sonder- oder Zusatzveranstaltungen0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne
mindestens 35
höchstens1.470
57.15Gesonderte Gestattung nach § 12 Abs. 2 35 bis 1.180
57.16Gesonderte Genehmigung der Beauftragung oder von Richtlinien nach § 12 Abs. 3 35 bis 1.180
57.17Anordnung der Zwangsabwicklung nach § 14 Abs. 3 35 bis 5.900
58- gestrichen -
59- gestrichen -
60Mehrstimmrechtsaktien
Ausnahmebewilligung zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes0,001 v. H. des Nennbetrages der Aktien
mindestens 236
61- gestrichen -
62- gestrichen -
63Meldewesen
(Niedersächsisches Meldegesetz)
63.1Besondere Meldebescheinigung nach § 27 Abs. 1 4,80
A n m e r k u n g zu Nr. 63.1:
Auskünfte über die zur eigenen Person gespeicherten Daten sind kostenfrei.
63.2Einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1
63.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 4,80
63.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 8 bis 12
63.3Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 2
63.3.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 8
63.3.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 12 bis 17
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 63.2 und 63.3:
a) Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
b) Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei.
63.4Gruppenauskünfte
63.4.1Gruppenauskunft nach § 33 Abs. 314,80 bis 35,70 zuzüglich 0,001 bis 0,03 Euro für jede registrierte Einwohnerin und jeden registrierten Einwohner sowie zuzüglich 0,03 bis 0,115 Euro für jede ausgewählte Einwohnerin und jeden ausgewählten Einwohner
63.4.2Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 1, 2 und 4,
je Einwohnerin und Einwohner 0,05 bis 0,20
63.4.3Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3,
je Jubiläumsfall 4,50 bis 8
63.5Einrichtung oder Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3kostenfrei
64Naturschutz
64.1Bundesnaturschutzgesetz
64.1.1Zulassung von Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 43 Abs. 7 35 bis 710
64.1.2Zulassung weiterer Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 35 bis 2.060
64.1.3Beschlagnahme und Einziehung nach § 49 70 bis 1.410
64.1.4Kontrollen (§ 50) über die Einhaltung der nationalen und internationalen artenschutz-rechtlichen Bestimmungen in Betrieben, die mit besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Arten handeln oder diese be- oder verarbeiten 29 bis 590
64.1.5Gewährung von Befreiungen nach § 62 70 bis 7.100
64.1.6Anerkennung eines Vereins (§ 70)
64.1.6.1erstmals 470
64.1.6.2nach Wiederholungsantrag 310
64.1.7Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung eines Vereins (§ 70)
64.1.7.1erstmals 410
64.1.7.2nach Wiederholungsantrag 325
64.2Niedersächsisches Naturschutzgesetz
64.2.1Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 10 oder Ersatzmaßnahmen nach § 12 35 bis 3.540
64.2.2Gutachtliche Stellungnahme nach § 14 70 bis 3.540
64.2.3Genehmigung zum Bodenabbau nach § 17 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum) oder beim Torfabbau nach der Abbaufläche
64.2.3.1bis 100 000 cbm/qm0,0143 je m3/m2
mindestens 613
64.2.3.2über 100 000 cbm/qm bis 500 000 cbm/qm0,0123 je m3/m2
mindestens 1.430
64.2.3.3über 500 000 cbm/qm bis 1 000 000 cbm/qm0,0107 je m3/m2
mindestens 6.150
64.2.3.4über 1 000 000 cbm/qm bis 2 000 000 cbm/qm0,0082 je m3/m2
mindestens10.700
64.2.3.5über 2 000 000 cbm/qm2bis 5 000 000 cbm/qm0,0059 je m3/m2
mindestens16.400
64.2.3.6über 5 000 000 cbm/qm0,0056 je m3/m2
mindestens29.500
64.2.4Verlängerung und/oder Änderung von Genehmigungen zum Bodenabbau (ohne Erhöhung der Abbaumenge)10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.3
mindestens 206
64.2.5Erforderliche Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau 70 bis 710
A n m e r k u n g zu den Nrn. 64.2.3 bis 64.2.5:
Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
A n m e r k u n g zu Nr. 64.2.5:
Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau sind die Gebühren für Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau mit der Genehmigungsgebühr bereits abgegolten.
64.2.6Vorbescheid nach § 20 Satz 1 355 bis 7.100
64.2.7Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 20 Satz 4 35 bis 355
64.2.8Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28a Abs. 5 70 bis 1.410
64.2.9Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, besonders geschütztes Feuchtgrünland zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28b Abs. 4 70 bis 1.410
64.2.10Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, Wallhecken zu beseitigen oder beeinträchtigende Handlungen vorzunehmen, nach § 33 Abs. 4 70 bis 1.410
64.2.11Zulassung von Ausnahmen von den Verboten zum Allgemeinen Biotopschutz nach § 37 Abs. 5 70 bis 1.410
64.2.12Anordnungen nach § 41 Abs. 2 70 bis 710
64.2.13Genehmigung zum Aussetzen oder Aussiedeln gebietsfremder Tiere und Pflanzen nach § 44 70 bis 710
64.2.14Genehmigung von Tiergehegen nach § 45
64.2.14.1für Tiergehege, in denen Tiere nicht öffentlich zur Schau gestellt werden 35 bis 3.540
64.2.14.2für Tiergehege, in denen Tiere öffentlich zur Schau gestellt werden 35 bis 7.100
64.2.14.3Kontrollen während des Betriebes und nach der Einstellung des Betriebes von Tiergehegen 17 bis 710
A n m e r k u n g e n zu Nr. 64.2.14:
a) Mit der Gebühr nach Nr. 64.2.14.2 ist auch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG abgegolten.
b) Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche oder tierschutzrechtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebene Gebühr.
64.2.15Genehmigung zum Führen von geschützten Bezeichnungen nach § 47 Abs. 2 58 bis 1.770
64.2.16Gewährung von Befreiungen nach § 53 70 bis 7.100
64.2.17Maßnahmen nach § 63
64.2.17.1Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes oder sonstiger Maßnahmen 29 bis 1.180
64.2.17.2Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG)
64.2.17.2.1Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln in Verbindung mit den §§ 65, 70 NGefAGGebühr nach Nr. 26.4
64.2.17.2.2Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NGefAGGebühr nach Nr. 26.1
64.2.17.2.3Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NGefAG
64.2.17.2.3.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 EuroGebühr nach Nr. 26.2.1
64.2.17.2.3.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1 500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.2
64.2.17.2.3.3für Zwangsgelder von mehr als 1 500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.3
64.2.17.2.4Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NGefAG,
je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten BedienstetenGebühr nach Nr. 26.3
64.2.18Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 63 angeordneten Maßnahmen 35 bis 3.540
64.2.19Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen aufgrund einer naturschutzrechtlichen Verordnung oder im Einzelfall nach § 32 35 bis 1.410
A n m e r k u n g e n zu Nr. 64.2.19:
a) Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Zustimmungen, Einvernehmensher-stellungen und Erlaubnisse, soweit sie Handlungen aufgrund von Freistellungs-katalogen betreffen.
b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nr. 64.2.16 zu erheben.
64.3Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)
64.3.1Zulassung von Ausnahmen für das Sammeln von Pilzen nach § 2 Abs. 2 52 bis 360
64.3.2Zulassung von Ausnahmen von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches nach § 5 Abs. 1 35 bis 720
64.3.3Zulassung von Ausnahmen für andere zoologische Einrichtungen nach § 6 Abs. 3 15 bis 52
64.3.4Festlegung verbindlicher Kennzeichnungsmethoden nach § 8 Abs. 1 15 bis 52
64.3.5Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht oder den Kennzeichnungsmethoden nach § 9 Abs. 1 und 3 15 bis 52
64.3.6Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 12 Abs. 3 15 bis 360
64.4Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1)
Ausgabe von Etiketten an registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 7 Nr. 4 je Etikett 1
64.5Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 250 S. 1)
64.5.1Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz für Ausfuhrzwecke nach Artikel 20 Abs. 2 10
64.5.2Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 20 Abs. 3 Buchst. a, b, c oder e 31
64.5.3Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 20 Abs. 3 Buchst. d 15
64.5.4Erteilung einer Bescheinigung zu Transportzwecken nach Artikel 20 Abs. 4 15
64.5.5Erteilung einer Sammelbescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 30 31
64.5.6Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene Züchter nach Artikel 33 Abs. 1 20
64.5.7Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für ermächtigte Präparatoren nach Artikel 33 Abs. 2 31
65Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover
65.1Bewertung und Akkreditierung von Instituten (Prüflaboratorien und Inspektionsstellen), die insbesondere chemische, physikalische, biologische und medizinisch-diagnostische Untersuchungstechniken anwenden sowie sachverständige Beurteilungen abgeben
65.1.1Systemgebühr (jährlich) für Institute
65.1.1.1mit bis zu 30 Beschäftigten1.050
65.1.1.2je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich 500
65.1.2Systemgebühr (jährlich) für Institute, die bereits bei anderen anerkannten Stellen akkreditiert sind
65.1.2.1mit bis zu 30 Beschäftigten 260 bis 530
65.1.2.2je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich 250
65.2Maßnahmen aus besonderem Anlass und sonstige Leistungen der Akkreditierungsstelle nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde für
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 32
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 27
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 21
65.3Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (je Tag)
65.3.1zur Sachverständigenqualifikation 210 bis 420
65.3.2für QM-Personal 104 bis 315
65.3.3zu Fachthemen 104 bis 315
A n m e r k u n g e n zu Nr. 65:
a) Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
b) Die Aufwendungen für die nach der Europäischen Normenserie EN 45 000 in angemessenem Umfang vorgeschriebenen Begutachtungen durch Sachverständige sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
66Nottestamente
(Bürgerliches Gesetzbuch)
Aufnahme eines Nottestaments nach § 2249 durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei einem Verkehrswert des Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden)
66.1bis 5 000 Euro 12 bis 46
66.2über 5 000 Euro 54 bis 152
66.3über 50 000 Euro 170 bis 940
67- gestrichen -
68Ökologischer Landbau
(Verordnung [EWG] Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991, ABl. EG Nr. L 198 S. 1, geändert durch Verordnung vom 2. März 2001, ABl. EG Nr. L 63 S. 16)
68.1Zulassung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9
68.1.1bei Nachweis über die Akkreditierung
68.1.1.1für je einen Kontrollbereich gemäß Anhang III 78 bis 2.620
68.1.1.2für zwei oder mehr Kontrollbereiche 104 bis 5.250
68.1.2im Übrigen
68.1.2.1für je einen Kontrollbereich gemäß Anhang III 260 bis 2.620
68.1.2.2für zwei oder mehr Kontrollbereiche 520 bis 5.250
68.2Überwachung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9 Abs. 6 und Artikel 10 Abs. 3 176 bis 1.770
68.3Ermächtigungen nach Artikel 11 Abs. 6 88 bis 880
68.4Zustimmung oder Zulassung einer Ausnahme 29 bis 295
68.5Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001, mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. EG Nr. L 243 S. 3
Ausstellen von Originalbescheinigungen nach Art. 4 Abs. 9 a 15 bis 150
69Preisangelegenheiten
(Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz. Nr. 244 S. 1, zuletzt geändert durch Artikel 340 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
69.1Beteiligung an der Feststellung und Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 10 Abs. 3 und 40,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises
69.2Verfügung über die Voraussetzungen zur Vereinbarung eines Selbstkostenpreises nach § 5 Abs. 20,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises