Anlage 1.14 AllGO - 50 - 69.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
50Kurorte
50.1Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kurorten vom 16. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 591)
Staatliche Anerkennung der Arztbezeichnung von Kurorten nach § 12 sowie Rücknahme und Widerruf178 bis 3.570
50.2Verordnung über die staatliche Anerkennung von Gemeinden als "Luftkurort", "Erholungsort" und "Küstenbadeort" vom 22. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 53), geändert durch Verordnung vom 19. März 1990 (Nds. GVBl. S. 123)
Staatliche Anerkennung der Artbezeichnungen von Luftkurorten, Erholungsorten und Küstenbadeorte nach § 2 sowie Rücknahme und Widerruf 178 bis 3.570
51Ladenschluss
51.1Gesetz über den Ladenschluss
51.1.1Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8
51.1.1.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen15 bis 35
51.1.1.2für mehr als sieben Tage35 bis 204
51.1.2Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 2a
51.1.2.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen15 bis 35
51.1.2.2für mehr als sieben Tage35 bis 204
51.1.3Bewilligung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 1
51.1.3.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen15 bis 35
51.1.3.2für mehr als sieben Tage35 bis 204
51.2Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstelle auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1963 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186)
Bewilligung einer Ausnahme nach § 2
51.2.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen15 bis 35
51.2.2für mehr als sieben Tage35 bis 204
52Landeskassen
Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung12,70
Anmerkungen zu Nr. 52:
a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an ihn ausgezahlt worden ist.
b) Der Betrag, der von der Landeskasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben
53Landwirtschaft
53.1Auskünfte aus Altakten, Rezessen und Karten der Agrarstrukturverwaltung10 bis 1.220
53.2Landestreuhandstelle für Agrarförderung (LTS-Agrar)
Abwicklung und Auszahlung von Zuschüssen durch die LTS-Agrar im Auftrag des Landesbis zu 5 v. H. des Betrages
höchstens613
Anmerkung zu Nr. 53.2:
Die Festsetzung des Vomhundertsatzes erfolgt je Förderungsmaßnahme durch Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
54Lebensmittelchemiker
(Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker")
54.1Ausstellung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" nach § 476,60
54.2Entziehung der Berufsbezeichnung nach § 5 Abs. 151 bis 153
54.3Rücknahme und Widerruf einer nach § 4 erteilten Genehmigung (§ 5 Abs. 2)Anmerkung zu den Nrn. 54.2 und 54.3:Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen 51 bis 153
55Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (außer Lebensmittel tierischer Herkunft) einschließlich Tabakerzeugnissen, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände
55.1Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
55.1.1Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 je angefangene halbe Stunde für
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte33
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte24
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte18
55.1.2Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 51 bis 255
55.1.3Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 51 bis 255
55.1.4Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 51 bis 255
55.1.5Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben gemäß Runderlass des MI und des LM vom 10. August 1934 (LwMBl. S. 607) in Verbindung mit dem Runderlass vom 13. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000 S. 58)
55.1.5.1Erstzulassung von Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern sowie von Tierärztinnen und Tierärzten357
55.1.5.2Erstzulassung von Personen mit anderem Hochschulstudium357 bis 766
55.1.5.3Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde eines anderen Landes bereits geprüft worden sind76 bis 153
55.1.6Bescheinigungen für Lebensmittel gemäß § 50 Abs. 1 zur Vorlage bei ausländischen Stellen
55.1.6.1für die erste Bescheinigung51
55.1.6.2für jede weitere Bescheinigung innerhalb eines Antrags25,50
55.2Diätverordnung in der Fassung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 29. Oktober 2001(BGBl. I S. 2785)
Genehmigung nach § 11 Abs. 151 bis 511
55.3Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3030)
Zuteilung von Registriernummern nach § 5a Abs. 5204
55.4Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 309 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
55.4.1Amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1613 bis 1.780
55.4.2Verlängerung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung 613 bis 1.780
55.4.3Entziehung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung 613 bis 1.780
55.4.4Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2306 bis 894
55.4.5Amtliche Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2122 bis 306
55.5Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686)
Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 4 Abs. 151 bis 255
55.6Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1454)
Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 551 bis 511
55.7Lebensmittelspezialitätengesetz
Überwachungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 130 bis 306
55.8Markengesetz
Überwachungsmaßnahmen nach § 134 Abs. 130 bis 306
55.9Wein-Gesetz
Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 19 Abs. 151 bis 255
55.9.1Weinüberwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038, 2428)
55.9.1.1Zulassung von Ausnahmen nach § 251 bis 511
55.9.1.2Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 125 bis 153
55.9.1.3Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 125 bis 102
55.9.1.4Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 225 bis 153
55.9.1.5Erklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 251
55.9.2Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor vom 24. April 2001 (ABl. EG Nr. L 128 S. 32)
Ausgabe amtlicher Begleitdokumente nach Artikel 15 bis 25
Anmerkung zu Nr. 55:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
56Leichen- und Friedhofswesen
56.1Bescheinigungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen über das Leichenwesen, Leichenbesichtigung einschließlich amtsärztlicher Bescheinigung, Leichenumbettungsbescheinigung, ausgenommen Leichenpässe für die Überführung von Kriegstoten15 bis 120
56.2Genehmigung zur Errichtung einer Familiengrabstätte außerhalb öffentlicher Begräbnisplätze sowie Widerruf178 bis 894
57Lotterie- und Wettwesen
(Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen)
57.1Zulassung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Zahlenlottos, einer Sportwette, einer Lotterie oder Ausspielung nach § 3
57.1.1mit einem jährlichen Spielkapital bis zu 50 Millionen Euro
57.1.1.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,1 v. H. des Spielkapitals
57.1.1.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.1.1.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,2 v. H. des Spielkapitals
57.1.2mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro bis 125 Millionen Euro
57.1.2.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,08 v. H. des Spielkapitals
57.1.2.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,12 v. H. des Spielkapitals
57.1.2.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.1.3mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 125 Millionen Euro
57.1.3.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,06 v. H. des Spielkapitals
57.1.3.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,09 v. H. des Spielkapitals
57.1.3.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,1 v. H. des Spielkapitals
57.2Nachträgliche Änderung, Beschränkung, Ergänzung oder Widerruf einer nach § 3 erteilten Zulassung 51 bis 25.500
57.3Nachträgliche Genehmigung von Sonder- oder Zusatzveranstaltungen0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne
höchstens1.270
57.4Gesonderte Bestimmung nach § 3 Abs. 630 bis 1.020
57.5Gesonderte Genehmigung einer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung nach § 3 Abs. 730 bis 1.020
57.6Gesonderte Genehmigung von Spielbedingungen nach § 4 Abs. 3102 bis 5.110
57.7Gesonderte Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5255 bis 5.110
57.8Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 8 Abs. 65 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens30,60
höchstens5.110
57.9Genehmigung von Zulassungs- und Prüfbedingungen als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung eines Ausbildungslehrganges nach § 8 Abs. 8306 bis 664
57.10Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 Abs. 35 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens30,60
höchstens5.110
57.11Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 10 Abs. 25 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens30,60
höchstens5.110
57.12Genehmigung einer nicht gewerbsmäßig veranstalteten Lotterie oder Ausspielung nach § 11 Abs. 1
57.12.1mit einem jährlichen Spielkapital bis zu 500.000 Euro30 bis 511
57.12.2mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 500.000 Euro bis zu 50 Millionen Euro
57.12.2.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,08 v. H. des Spielkapitals
57.12.2.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,12 v. H. des Spielkapitals
57.12.2.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.12.3mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro
57.12.3.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,06 v. H. des Spielkapitals
57.12.3.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,09 v. H. des Spielkapitals
57.12.3.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,1 v. H. des Spielapitals
Anmerkung zu den Nrn. 57.1 und 57.12:
Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der bei einer Wette getätigten Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der auszugebenden Lose ausschließlich der Bearbeitungsgebühren und anderer Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrages an den Veranstalter zu entrichten sind, abzüglich der Lotteriesteuer. Bei Wetten, Lotterien und Ausspielungen, die für länger als ein Jahr genehmigt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr das Spielkapital des ersten Jahres oder des ersten Jahres der Verlängerung zu Grunde zu legen
57.13Nachträgliche Änderung, Beschränkung, Ergänzung oder Widerruf einer nach § 11 erteilten Genehmigung 51 bis 5.110
57.14Nachträgliche Genehmigung von Sonder- oder Zusatzveranstaltungen0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne
mindestens30,60
höchstens1.270
57.15Gesonderte Gestattung nach § 12 Abs. 230 bis 1.020
57.16Gesonderte Genehmigung der Beauftragung oder von Richtlinien nach § 12 Abs. 330 bis 1.020
57.17Anordnung der Zwangsabwicklung nach § 14 Abs.330 bis 5.110
58(gestrichen)
59(gestrichen)
60Mehrstimmrechtsaktien
Ausnahmebewilligung zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes0,001 v.H. des Nennbetrages der Aktien
mindestens204
61Medizinisch-technische Geräte
(Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985, BGBl. I S. 93, zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762)
61.1Bauartzulassung nach § 5 Abs. 1317 bis 2.530
61.2Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 5 Abs. 2396
61.3Widerruf einer Zulassung nach § 5 Abs. 7122
61.4Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 10255 bis 1.900
61.5Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1281
61.6Untersagung oder sonstige Maßnahmen nach § 22 Abs. 579,20
62Medizinproduktegesetz
62.1Entscheidung nach § 13 Abs. 251 bis 306
62.2Entscheidung zur Klinischen Prüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 376 bis 511
62.3Anordnung einer Maßnahme nach § 26 Abs. 461 bis 2.550
62.4Einschränkung oder Untersagung nach § 27 Abs. 2 Satz 251 bis 613
62.5Veranlassung nach § 28 Abs. 225 bis 1.220
62.6Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 125 bis 1.530
63Meldewesen
(Niedersächsisches Meldegesetz)
63.1Besondere Meldebescheinigung nach § 27 Abs. 14,10
Anmerkung zu Nr. 63.1:
Auskünfte über die zur eigenen Person gespeicherten Daten sind kostenfrei
63.2Einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1
63.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann4,10
63.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind7,20 bis 10,70
63.3Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 2
63.3.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann7,70
63.3.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind10,70 bis 14,80
Anmerkungen zu den Nrn. 63.2 und 63.3:
a) Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
b) Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei
63.4Gruppenauskünfte
63.4.1Gruppenauskunft nach § 33 Abs. 314,80 bis 35,70 zuzüglich 0,001 bis 0,03 Euro für jede registrierte Einwohnerin und jeden registrierten Einwohner sowie zuzüglich 0,03 bis 0,115 Euro für jede ausgewählte Einwohnerin und jeden ausgewählten Einwohner
63.4.2Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 1, 2 und 4, 0,02 bis 0,20
je Einwohnerin und Einwohner
63.4.3Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3,
je Jubiläumsfall4,10 bis 7,20
63.5Einrichtung oder Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3kostenfrei
64Naturschutz
64.1Bundesnaturschutzgesetz
64.1.1Zulassung von Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 20g Abs. 530 bis 613
64.1.2Zulassung weiterer Ausnahmen nach § 20g Abs. 630 bis 1.780
64.1.3Beschlagnahme und Einziehung nach § 2261 bis 1.220
64.1.4Kontrollen (§ 23) über die Einhaltung der nationalen und internationalen artenschutzrechtlichen Bestimmungen in Betrieben, die mit besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Arten handeln oder diese be- oder verarbeiten 25 bis 511
64.1.5Anerkennung eines Vereins nach § 29 Abs. 2
64.1.5.1erstmals409
64.1.5.2nach Wiederholungsantrag268
64.1.6Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 29 Abs. 5
64.1.6.1erstmals357
64.1.6.2nach Wiederholungsantrag281
64.1.7Gewährung von Befreiungen nach § 3161 bis 6.130
64.2Niedersächsisches Naturschutzgesetz
64.2.1Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 10 oder Ersatzmaßnahmen nach § 1230 bis 3.060
64.2.2Gutachtliche Stellungnahme nach § 1461 bis 3.060
64.2.3Genehmigung zum Bodenabbau nach § 17 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum) oder beim Torfabbau nach der Abbaufläche
64.2.3.1bis 100.000 cbm/qm0,0143 je cbm/qm
mindestens613
64.2.3.2über 100.000 cbm/qm bis 500.000 cbm/qm0,0123 je cbm/qm
mindestens1.430
64.2.3.3über 500.000 cbm/qm bis 1.000.000 cbm/qm0,0107 je cbm/qm
mindestens6.130
64.2.3.4über 1.000.000 cbm/qm bis 2.000.000 cbm/qm0,0082 je cbm/qm
mindestens10.700
64.2.3.5über 2.000.000 cbm/qm bis 5.000.000 cbm/qm0,0059 je cbm/qm
mindestens16.300
64.2.3.6über 5.000.000 cbm/qm0,0056 je cbm/qm
mindestens29.300
64.2.4Verlängerung und/oder Änderung von Genehmigungen zum Bodenabbau (ohne Erhöhung der Abbaumenge)10 v.H. der Gebühr nach Nr. 64.2.3
mindestens178
64.2.5Erforderliche Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau61 bis 613
Anmerkung zu den Nrn. 64.2.3 bis 64.2.5:
Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
Anmerkung zu Nr. 64.2.5:
Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau sind die Gebühren für Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau mit der Genehmigungsgebühr bereits abgegolten
64.2.6Vorbescheid nach § 20 Satz 1306 bis 6.130
64.2.7Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 20 Satz 430 bis 306
64.2.8Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28a Abs. 561 bis 1.220
64.2.9Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, besonders geschütztes Feuchtgrünland zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28b Abs. 461 bis 1.220
64.2.10Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, Wallhecken zu beseitigen oder beeinträchtigende Handlungen vorzunehmen, nach § 33 Abs. 461 bis 1.220
64.2.11Zulassung von Ausnahmen von den Verboten zum Allgemeinen Biotopschutz nach § 37 Abs. 561 bis 1.220
64.2.12Anordnungen nach § 41 Abs. 261 bis 613
64.2.13Genehmigung zum Aussetzen oder Aussiedeln gebietsfremder Tiere und Pflanzen nach § 4461 bis 613
64.2.14Genehmigung von Tiergehegen nach § 45
64.2.14.1für Tiergehege, in denen Tiere nicht öffentlich zur Schau gestellt werden30 bis 3.060
64.2.14.2für Tiergehege, in denen Tiere öffentlich zur Schau gestellt werden30 bis 6.130
64.2.14.3Kontrollen während des Betriebes und nach der Einstellung des Betriebes von Tiergehegen15 bis 613
Anmerkungen zu Nr. 64.2.14:
a) Mit der Gebühr nach Nr. 64.2.14.2 ist auch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG abgegolten.
b)Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche und tierschutzrechtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebene Gebühr
64.2.15Genehmigung zum Führen von geschützten Bezeichnungen nach § 47 Abs. 251 bis 1.530
64.2.16Gewährung von Befreiungen nach § 5361 bis 6.130
64.2.17Maßnahmen nach § 63
64.2.17.1Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes oder sonstiger Maßnahmen25 bis 1.020
64.2.17.2Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG)
64.2.17.2.1Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln in Verbindung mit den §§ 65, 70 NGefAGGebühr nach Nr. 26.4
64.2.17.2.2Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NGefAGGebühr nach Nr. 26.1
64.2.17.2.3Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NGefAG
64.2.17.2.3.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 EuroGebühr nach Nr. 26.2.1
64.2.17.2.3.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.2
64.2.17.2.3.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.3
64.2.17.2.4Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NGefAG,
je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten BedienstetenGebühr nach Nr. 26.3
64.2.18Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 63 angeordneten Maßnahmen 30 bis 3.060
64.2.19Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen auf Grund einer naturschutzrechtlichen Verordnung oder im Einzelfall nach § 32 30 bis 1.220
Anmerkungen zu Nr. 64.2.19:
a) Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen und Erlaubnisse, soweit sie Handlungen auf Grund von Freistellungskatalogen betreffen.
b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nr. 64.2.16 zu erheben
64.3Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
64.3.1Zulassung von Ausnahmen für das Sammeln von Pilzen nach § 2 Abs. 251 bis 357
64.3.2Zulassung von Ausnahmen von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches nach § 5 Abs. 135 bis 715
64.3.3Zulassung von Ausnahmen für andere zoologische Einrichtungen nach § 6 Abs. 315 bis 51
64.3.4Festlegung verbindlicher Kennzeichnungsmethoden nach § 8 Abs. 115 bis 51
64.3.5Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht oder den Kennzeichnungsmethoden nach § 9 Abs. 1 und 315 bis 51
64.3.6Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 12 Abs. 315 bis 357
64.4Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1)
Ausgabe von Etiketten an registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 7 Nr. 4
je Etikett1,02
64.5Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 250 S. 1)
64.5.1Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz für Ausfuhrzwecke nach Artikel 20 Abs. 210,20
64.5.2Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 20 Abs. 3 Buchst. a, b, c oder e30,60
64.5.5Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 20 Abs. 3 Buchst. d15,30
64.5.4Erteilung einer Bescheinigung zu Transportzwecken nach Artikel 20 Abs. 415,30
64.5.5Erteilung einer Sammelbescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 3030,60
64.5.6Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene Züchter nach Artikel 33 Abs. 120,40
64.5.7Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für ermächtigte Präparatoren nach Artikel 33 Abs. 230,60
65Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover
65.1Bewertung und Akkreditierung von Instituten (Prüflaboratorien und Inspektionsstellen), die insbesondere chemische, physikalische, biologische und medizinisch-diagnostische Untersuchungstechniken anwenden sowie sachverständige Beurteilungen abgeben
65.1.1Systemgebühr (jährlich) für Institute
65.1.1.1mit bis zu 30 Beschäftigten1.020
65.1.1.2je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich485
65.1.2Systemgebühr (jährlich) für Institute, die bereits bei anderen anerkannten Stellen akkreditiert sind
65.1.2.1mit bis zu 30 Beschäftigten255 bis 511
65.1. 2.2je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich242
65.2Maßnahmen aus besonderem Anlass und sonstige Leistungen der Akkreditierungsstelle nach Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde für
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte33
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte24
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte18
65.3Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (je Tag)
65.3.1zur Sachverständigenqualifikation204 bis 409
65.3.2für QM-Personal102 bis 306
65.3.3zu Fachthemen102 bis 306
Anmerkungen zu Nr. 65:
a) Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
b) Die Aufwendungen für die nach der Europäischen Normenserie EN 45000 in angemessenem Umfang vorgeschriebenen Begutachtungen durch Sachverständige sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
66Nottestamente
(Bürgerliches Gesetzbuch)
Aufnahme eines Nottestaments nach § 2249 durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei einem Verkehrswert des Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden)
66.1bis 5.000 Euro10 bis 40
66.2über 5.000 Euro46 bis 132
66.3über 50.000 Euro148 bis 818
67Polizei
67.1Unterbringung in Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden)19,40
67.2Beförderung von in Gewahrsam genommenen oder hilflosen Personen mit Polizeifahrzeugen35,70
67.3Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei
67.3.1je angefangene halbe Stunde eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei 21,40
67.3.2je gefahrene Kilometer mit einem Kraftfahrzeug0,51
mindestens12,70
67.3.3je angefahrene Viertelstunde Flugzeit
67.3.3.1mit Hubschrauber Dauphin439
67.3.3.2mit Hubschrauber Gazelle153
67.3.4je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
67.3.4.1mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW33,10
67.3.4.2mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW102
67.4Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
67.4.1eines Dienstraumes21,40
67.4.2eines Dienstfahrzeuges42,90
67.5Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei
67.5.1durch eine PersonGebühr nach Nr. 67.3
67.5.2durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage
67.5.2.1mit Fahrzeugeinsatz
für jedes eingesetzte Fahrzeug97,10
67.5.2.2ohne Fahrzeugeinsatz
je eingesetzten Bediensteten42,90
Anmerkung zu Nr. 67.5:
Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn
a) in den Fällen der Nr. 67.5.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 67.5.2;
b) in den Fällen der Nr. 67.5.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war
67.6Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße
je angefangener Begleitkilometer und Polizeifahrzeug3,57
mindestens je Einsatz61,30
Anmerkung zu Nr. 67.6:
Die Mindesteinsatzgebühr wird erhoben, wenn der Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird
67.7Begleitung von Transporten mit gefährlichen Gütern auf dem WasserGebühr nach Nr. 67.3
68Ökologischer Landbau
(Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991, Abl. EG Nr. L 198 S. 1, geändert durch Verordnung vom 2. März 2001, Abl. EG Nr. L 63 S. 16)
68.1Zulassung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9
68.1.1bei Nachweis über die Akkreditierung
68.1.1.1für je einen Kontrollbereich A, B oder C76 bis 2.550
68.1.1.2für zwei oder mehr Kontrollbereiche102 bis 5.110
68.1.2im Übrigen
68.1.2.1für je einen Kontrollbereich A, B oder C255 bis 2.550
68.1.2.2für zwei oder mehr Kontrollbereiche511 bis 5.110
68.2Überwachung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9 Abs. 6 und Artikel 10 Abs. 3153 bis 1.530
68.3Ermächtigungen nach Artikel 11 Abs. 676 bis 766
68.4Zustimmung oder Zulassung einer Ausnahme25 bis 255
69Preisangelegenheiten
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 340 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
69.1Beteiligung an der Feststellung und Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 10 Abs. 3 und 40,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises
69.2Verfügung über die Voraussetzung zur Vereinbarung eines Selbstkostenpreises nach § 5 Abs. 20,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises