Anlage 1.14 AllGO - Nrn. 50 - 69.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
50Kurorte
50.1Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kurorten vom 16. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 591)
Staatliche Anerkennung der Arztbezeichnung von Kurorten nach § 12 sowie Rücknahme und Widerruf350 bis 7.000
50.2Verordnung über die staatliche Anerkennung von Gemeinden als "Luftkurort", "Erholungsort" und "Küstenbadeort" vom 22. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 53), geändert durch Verordnung vom 19. März 1990 (Nds. GVBl. S. 123)
Staatliche Anerkennung der Artbezeichnung von Luftkurorten, Erholungsorten und Küstenbadeorte nach § 2 sowie Rücknahme und Widerruf350 bis 7.000
51Ladenschluss
51.1Gesetz über den Ladenschluss
51.1.1Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8
51.1.1.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen30 bis 70
51.1.1.2für mehr als sieben Tage70 bis 400
51.1.2Zulassung einer Ausnahme nach § 20Abs. 2a
51.1.2.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen30 bis 70
51.1.2.2für mehr als sieben Tage70 bis 400
51.1.3Bewilligung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 1
51.1.3.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen30 bis 70
51.1.3.2für mehr als sieben Tage70 bis 400
51.2Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstelle auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186)
Bewilligung einer Ausnahme nach § 2
51.2.1für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen30 bis 70
51.2.2für mehr als sieben Tage70 bis 400
52Landeskassen
Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung25
Anmerkung zu Nr. 52:

a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an ihn ausgezahlt worden ist.

b) Der Betrag, der von der Landeskasse für die Nachforschung zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben
53Landwirtschaft
53.1Auskünfte aus Altakten, Rezessen und Karten der Agrarstrukturverwaltung20 bis 2.400
53.2Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz
Gewährung der Verbilligung2 v. H. des beantragten Gasölverbilligungsbetrages
mindestens50
höchstens400
53.3Landestreuhandstelle für Agrarförderung (LTS-Agrar)
Abwicklung und Auszahlung von Zuschüssen durch die LTS-Agrar im Auftrag des Landesbis zu 5 v. H. des Betrages
höchstens1.200
Anmerkung zu Nr. 53.3:

Die Festsetzung des Vomhundertsatz erfolgt je Förderungsmaßnahme durch Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
54Lebensmittelchemiker(Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker")
54.1Ausstellung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" gemäß § 4150
54.2Entziehung der Berufsbezeichnung nach § 5 Abs. 1100 bis 300
54.3Rücknahme und Widerruf einer nach § 4 erteilten Genehmigung (§ 5 Abs. 2)Anmerkung zu den Nrn. 54.2 und 54.3:Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen100 bis 300
55Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (außer Lebensmittel tierischer Herkunft) einschließlich Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
55.1Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
55.1.1Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamtedes höheren Dienstes oder vergleichbare Angestelltedes gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestelltedes mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestelltenach Zeitaufwand654836
55.1.2Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2100 bis 500
55.1.3Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4100 bis 500
55.1.4Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5100 bis 500
55.1.5Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben gemäß Runderlass des MI und des LM vom 10. August 1934 (LwMBl. S. 607) in Verbindung mit dem Runderlass vom 1. Februar 1996 (Nds. MBl. S. 310)
55.1.5.1Erstzulassung von Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern sowie von Tierärztinnen und Tierärzten700
55.1.5.2Erstzulassung von Personen mit anderem Hochschulstudium700 bis 1.500
55.1.5.3Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde eines anderen Landes bereits geprüft worden sind150 bis 300
55.1.6Bescheinigungen für Lebensmittel gemäß § 50 Abs. 1 zur Vorlage bei ausländischen Stellen
55.1.6.1für die erste Bescheinigung100
55.1.6.2für jede weitere Bescheinigung innerhalb eines Antrags50
55.2Diätverordnung in der Fassung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 924)
Genehmigung nach § 11 Abs. 1
100 bis 1.000
55.3Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3773)
Zuteilung von Registriernummern nach § 5a Abs. 5
400
55.4Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
55.4.1Amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 11.200 bis 3.500
55.4.2Verlängerung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung1.200 bis 3.500
55.4.3Entziehung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung1.200 bis 3.500
55.4.4Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2600 bis 1.750
55.4.5Amtliche Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2240 bis 600
55.5Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310)
Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 4 Abs. 1
100 bis 500
55.6Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)
Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5
100 bis 1.000
55.7Lebensmittelspezialitätengesetz
Überwachungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1
60 bis 600
55.8Markengesetz
Überwachungsmaßnahmen nach § 134 Abs. 1
60 bis 600
55.9Wein-Gesetz
Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 19 Abs. 1
100 bis 500
55.9.1Weinüberwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347)
55.9.1.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2100 bis 1.000
55.9.1.2Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 150 bis 300
55.9.1.3Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 150 bis 200
55.9.1.4Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 250 bis 300
55.9.1.5Erklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2100
55.9.2Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher vom 26. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 200 S. 10)

Ausgabe amtlicher Begleitdokumente nach Artikel 1

Anmerkung:

Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
10 bis 50
56Leichen- und Friedhofswesen
56.1Bescheinigungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen über das Leichenwesen, ausgenommen Leichenpässe für die Überführung von Kriegstoten30 bis 120
56.2Genehmigung zur Errichtung einer Familiengrabstätte außerhalb öffentlicher Begräbnisplätze sowie Widerruf350 bis 1.750
57Lotterie- und Wettwesen (Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen)
57.1Zulassung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Zahlenlottos, einer Sportwette, einer Lotterie oder Ausspielung nach § 3
57.1.1mit einem jährlichen Spielkapital bis zu 100 Millionen DM
57.1.1.1mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr0,1 v. H. des Spielkapitals
57.1.1.2mit einer Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.1.1.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,2 v. H. des Spielkapitals
57.1.2mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 100 Millionen DM bis 250 Millionen DM
57.1.2.1mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr0,08 v. H. des Spielkapitals
57.1.2.2mit einer Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,12 v. H. des Spielkapitals
57.1.2.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.1.3mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 250 Millionen DM
57.1.3.1mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr0,06 v. H. des Spielkapitals
57.1.3.2mit einer Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,09 v. H. des Spielkapitals
57.1.3.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,1 v. H. des Spielkapitals
57.2Nachträgliche Änderung, Beschränkung, Ergänzung oder Widerruf einer nach § 3 erteilten Zulassung100 bis 50.000
57.3Nachträgliche Genehmigung von Sonder- oder Zusatzveranstaltungen0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne
höchstens2.500
57.4Gesonderte Bestimmung nach § 3 Abs. 660 bis 2.000
57.5Gesonderte Genehmigung einer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung nach § 3 Abs. 760 bis 2.000
57.6Gesonderte Genehmigung von Spielbedingungen nach § 4 Abs. 3200 bis 10.000
57.7Gesonderte Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5500 bis 10.000
57.8Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 8 Abs. 65 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens60
höchstens10.000
57.9Genehmigung von Zulassungs- und Prüfbedingungen als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung eines Ausbildungslehrganges nach § 8 Abs. 8600 bis 1.300
57.10Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 Abs. 35 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens60
höchstens10.000
57.11Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 10 Abs. 25 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens60
höchstens10.000
57.12Genehmigung einer nicht gewerbsmäßig veranstalteten Lotterie oder Ausspielung nach § 11 Abs. 1
57.12.1mit einem jährlichen Spielkapital bis zu 1 Million DM60 bis 1.000
57.12.2mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 1 Million DM bis zu 100 Millionen DM
57.12.2.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,08 v. H. des Spielkapitals
57.12.2.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,12 v. H. des Spielkapitals
57.12.2.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,15 v. H. des Spielkapitals
57.12.3mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 100 Millionen DM
57.12.3.1für eine Laufzeit bis zu einem Jahr0,06 v. H. des Spielkapitals
57.12.3.2für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren0,09 v. H. des Spielkapitals
57.12.3.3für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren0,1 v. H. des Spielapitals
Anmerkung zu den Nrn. 57.1 und 57.12:

Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der bei einer Wette getätigten Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der auszugebenden Lose ausschließlich der Bearbeitungsgebühren und anderer Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrages an den Veranstalter zu entrichten sind, abzüglich der Lotteriesteuer. Bei Wetten, Lotterien und Ausspielungen, die für länger als ein Jahr genehmigt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr das Spielkapital des ersten Jahres oder des ersten Jahres der Verlängerung zu Grunde zu legen
57.13Nachträgliche Änderung, Beschränkung, Ergänzung oder Widerruf einer nach § 11 erteilten Genehmigung100 bis 10.000
57.14Nachträgliche Genehmigung von Sonder- oder Zusatzveranstaltungen0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne
mindestens60
höchstens2.500
57.15Gesonderte Gestattung nach § 12 Abs. 260 bis 2.000
57.16Gesonderte Genehmigung der Beauftragung oder von Richtlinien nach § 12 Abs. 360 bis 2.000
57.17Anordnung der Zwangsabwicklung nach § 14 Abs.360 bis 10.000
60Mehrstimmrechtsaktien
Ausnahmebewilligung zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes0,001 v.H. des Nennbetrages der Aktien
mindestens400
61Medizinisch-technisch Geräte (Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985, BGBl. I S. 93, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 56 des Gesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325)
61.1Bauartzulassung nach § 5 Abs. 1620 bis 4.960
61.2Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 5 Abs. 2775
61.3Widerruf einer Zulassung nach § 5 Abs. 7240
61.4Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 10500 bis 3.720
61.5Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1550
61.6Untersagung oder sonstige Maßnahmen nach § 22 Abs. 5155
62Medizinproduktegesetz
62.1Entscheidung nach § 13 Abs. 2100 bis 600
62.2Entscheidung zur Klinischen Prüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 3150 bis 1.000
62.3Anordnung einer Maßnahme nach § 26 Abs. 4120 bis 5.000
62.4Einschränkung oder Untersagung nach § 27 Abs. 2 Satz 2100 bis 1.200
62.5Veranlassung nach § 28 Abs. 250 bis 2.400
62.6Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 150 bis 3.000
63Meldewesen (Niedersächsisches Meldegesetz)
63.1Besondere Meldebescheinigung nach § 27 Abs. 18
Anmerkung zu Nr. 63.1:

Auskünfte über die zur eigenen Person gespeicherten Daten sind kostenfrei
63.2Einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1
63.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann8
63.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind14 bis 21
63.3Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1
63.3.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann15
63.3.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind21 bis 29
Anmerkungen zu den Nrn. 63.2 und 63.3:

a) Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

b) Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei
63.4Gruppenauskünfte
63.4.1Gruppenauskunft nach § 33 Abs. 329 bis 70 zuzüglich 0,002 bis 0,06 DM für jede registrierte Einwohnerin und jeden registrierten Einwohner sowie zuzüglich 0,06 bis 0,23 DM für jede ausgewählte Einwohnerin und jeden ausgewählten Einwohner
63.4.2Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 1, 2 und 4, je Einwohnerin und Einwohner0,04 bis 0,40
63.4.3Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3, je Jubiläumsfall8 bis 14
63.5Einrichtung einer Auskunftssperre auf Antrag nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3kostenfrei
64Naturschutz
64.1Bundesnaturschutzgesetz
64.1.1Zulassung von Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsboten nach § 20g Abs. 560 bis 1.200
64.1.2Zulassung weiterer Ausnahmen nach § 20g Abs. 660 bis 3.500
64.1.3Beschlagnahme und Einziehung nach § 22120 bis 2.400
64.1.4Kontrollen (§ 23) über die Einhaltung der nationalen und internationalen artenschutzrechtlichen Bestimmungen in Betrieben, die mit besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Arten handeln oder diese be- oder verarbeiten50 bis 1.000
64.1.5Anerkennung eines Vereins nach § 29 Abs. 2
64.1.5.1erstmals800
64.1.5.2nach Wiederholungsantrag525
64.1.6Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 29 Abs. 5
64.1.6.1erstmals700
64.1.6.2nach Wiederholungsantrag550
64.1.7Gewährung von Befreiungen nach § 31120 bis 12.000
64.2Niedersächsisches Naturschutzgesetz
64.2.1Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 10 oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 1260 bis 6.000
64.2.2Gutachtliche Stellungnahme nach § 14120 bis 6.000
64.2.3Genehmigung zum Bodenabbau nach § 17 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum) oder beim Torfabbau nach der Abbaufläche
64.2.3.1bis 100.000 cbm/qm bis 1.000.000 cbm/qm0,028 je cbm/qm
mindestens1.200
64.2.3.2über 100.000 cbm/qm0,024 je cbm/qm
mindestens2.800
64.2.3.3über 500.000 cbm/qm bis 1.000.000 cbm/qm0,021 je cbm/qm
mindestens12.000
64.2.3.4über 1.000.000 cbm/qm bis 2.000.000 cbm/qm0,016 je cbm/qm
mindestens21.000
64.2.3.5über 2.000.000 cbm/qm bis 5.000.000 cbm/qm0,0115 je cbm/qm
mindestens32.000
64.2.3.6über 5.000.000 cbm/qm0,011 je cbm/qm
mindestens57.700
64.2.4Verlängerung und/oder Änderung von Genehmigungen zum Bodenabbau (ohne Erhöhung der Abbaumenge)10 v.H. der Gebühr nach Nr. 64.2.3
mindestens350
64.2.5Erforderliche Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau120 bis 1.200
Anmerkung zu den Nrn. 64.2.3 bis 64.2.5:

Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.

Anmerkung zu Nr. 64.2.5:

Bei vor dem 1. September 1993 genehmigt Bodenabbau sind die Gebühren für Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau mit der Genehmigungsgebühr bereits abgegolten
64.2.6Vorbescheid nach § 20 Satz 1600 bis 12.000
64.2.7Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 20 Satz 460 bis 600
64.2.8Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28a Abs. 5120 bis 2.400
64.2.9Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, besonders geschütztes Feuchtgrünland zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28b Abs. 4120 bis 2.400
64.2.10Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, Wallhecken zu beseitigen oder beeinträchtigende Handlungen vorzunehmen, nach § 33 Abs. 4120 bis 2.400
64.2.11Zulassung von Ausnahmen von den Verboten zum Allgemeinen Biotopschutz nach § 37 Abs. 5120 bis 2.400
64.2.12Anordnung nach § 41 Abs. 2120 bis 2.400
64.2.13Genehmigung zum Aussetzen oder Aussiedeln gebietsfremder Tiere und Pflanzen nach § 44120 bis 1.200
64.2.14Genehmigung von Tiergehegen nach § 45
64.2.14.1für Tiergehege, in denen Tiere nicht öffentlich zur Schau gestellt werden60 bis 6.000
64.2.14.2für Tiergehege, in denen Tiere öffentlich zur Schau gestellt werden 60 bis 12.000
64.2.14.3Kontrollen während des Betriebs und nach der Einstellung des Betriebs von Tiergehegen30 bis 1.200
Anmerkungen zu Nr. 64.2.14:

a) Mit der Gebühr nach Nr. 64.2.14.2 ist auch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG abgegolten.

b) Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche und tierschutzrechtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebene Gebühr
64.2.15Genehmigung zum Führen von geschützten Bezeichnungen nach § 47 Abs. 2100 bis 3.000
64.2.16Gewährung von Befreiungen nach § 53120 bis 12.000
64.2.17Maßnahmen nach § 63
64.2.17.1Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes oder sonstiger Maßnahmen50 bis 2.000
64.2.17.2Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
64.2.17.2.1Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln in Verbindung mit den §§ 65, 70 NGefAGGebühr nach Nr. 26.4
64.2.17.2.2Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NGefAGGebühr nach Nr. 26.1
64.2.17.2.3Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NGefAG
64.2.17.2.3.1für Zwangsgelder von 10 bis 500 DMGebühr nach Nr. 26.2.1
64.2.17.2.3.2für Zwangsgelder von mehr als 500 bis 3.000 DMGebühr nach Nr. 26.2.2
64.2.17.2.3.3für Zwangsgelder von mehr als 3.000 DMGebühr nach Nr. 26.2.3
64.2.17.2.4Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NGefAG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten BedienstetenGebühr nach Nr. 26.3
64.2.18Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 63 angeordneten Maßnahmen60 bis 6.000
64.2.19Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen auf Grund einer naturschutzrechtlichen Verordnung oder im Einzelfall nach § 3260 bis 6.000
Anmerkungen zu Nr. 64.2.19:

a) Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen und Erlaubnisse, soweit sie Handlungen auf Grund von Freistellungskatalogen betreffen.

b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nr. 64.2.16 zu erheben
64.3Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843)
64.3.1Zulassung von Ausnahmen für das Sammeln von Pilzen nach § 2 Abs. 2100 bis 700
64.3.2Zulassung von Ausnahmen von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches nach § 5 Abs. 170 bis 1.400
64.3.3Zulassung von Ausnahmen für andere zoologische Einrichtungen nach § 6 Abs. 330 bis 100
64.3.4Festlegung verbindlicher Kennzeichnungsmethoden nach § 8 Abs. 130 bis 100
64.3.5Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht oder den Kennzeichnungsmethoden nach § 9 Abs. 1 und 330 bis 100
64.3.6Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 12 Abs. 330 bis 700
64.4Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1)

Ausgabe von Etiketten an registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 7 Nr. 4 je Etikett
2
64.5Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9)
64.5.1Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz für Ausfuhrzwecke nach Artikel 20 Abs. 220
64.5.2Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 20 Abs. 3 a, b, c, e 60
64.5.5Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 20 Abs. 3d30
64.5.4Erteilung einer Bescheinigung zu Transportzwecken nach Artikel 20 Abs. 430
64.5.5Erteilung einer Sammelbescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 3060
64.5.6Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 32b30
64.5.7Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene Züchter nach Artikel 33 Abs. 140
64.5.8Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für ermächtigte Präparatoren nach Artikel 33 Abs. 260
65Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover
65.1Bewertung und Akkreditierung von Instituten (Prüflaboratorien und Inspektionsstellen), die insbesondere chemische, physikalische, biologische und medizinisch-diagnostische Untersuchungstechniken anwenden sowie sachverständige Beurteilungen abgeben
65.1.1Systemgebühr (jährlich) für Institute
65.1.1.1mit bis zu 30 Beschäftigten2.000
65.1.1.2je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich950
65.1.2Systemgebühr (jährlich) für Institute, die bereits bei anderen anerkannten Stellen akkreditiert sind
65.1.2.1mit bis zu 30 Beschäftigten500 bis 1.000
65.1. 2.2je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich475
65.2Maßnahmen aus besonderem Anlass und sonstige Leistungen der Akkreditierungsstelle nach Zeitaufwandje angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestelltedes gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestelltedes mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte654836
65.3Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (je Tag)
65.3.1zur Sachverständigenqualifikation400 bis 800
65.3.2für QM-Personal200 bis 600
65.3.3zu Fachthemen

Anmerkungen:

a) Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

b) Die Aufwendungen für die nach der Europäischen Normenserie EN 45000 in angemessenem Umfang vorgeschriebenen Begutachtungen durch Sachverständige sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
200 bis 600
66Nottestamente (Bürgerliches Gesetzbuch)
Aufnahme eines Nottestamentes nach § 2249 durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei einem Verkehrswert des Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden)
66.1bis 10.000 DM20 bis 80
66.2über 10.000 DM90 bis 260
66.3über 100.000 DM290 bis 1.600
67Polizei
67.1Unterbringung in Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden)38
67.2Beförderung in Gewahrsam genommenen oder hilflosen Personen mit Polizeifahrzeugen70
67.3Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei
67.3.1je angefangene halbe Stunde eines jeden mit dem Fahrzeugen eingesetzten Bediensteten der Polizei 42
67.3.2je gefahrene Kilometer mit einem Kraftfahrzeug1
mindestens25
67.3.3je angefahrene Viertelstunde Flugzeit
67.3.3.1mit Hubschrauber Dauphin860
67.3.3.2mit Hubschrauber Gazelle300
67.3.4je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
67.3.4.1mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW65
67.3.4.2mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW200
67.4Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
67.4.1eines Dienstraumes42
67.4.2eines Dienstfahrzeuges84
67.5Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei
67.5.1durch eine PersonGebühr nach Nr. 67.3
67.5.2durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage
67.5.2.1mit Fahrzeugeinsatz
für jedes eingesetzte Fahrzeug190
67.5.2.2ohne Fahrzeugeinsatz
je eingesetzten Bediensteten84
Anmerkung zu Nr. 67.5:

Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn a) in den Fällen der Nr. 67.5.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 67.5.2; b) in den Fällen der Nr. 67.5.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war
67.6Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße je angefangener Begleitkilometer und Polizeifahrzeug7
mindestens je Einsatz120
Anmerkung zu Nr. 67.6:

Die Mindesteinsatzgebühr wird erhoben, wenn der Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird
67.7Begleitung von Transporten mit gefährlichen Gütern auf dem WasserGebühr nach Nr. 67.3
68Ökologischer Landbau (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991, Abl. EG Nr. L 198 S. 1, geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1992, Abl. EG Nr. L 208 S. 15)
68.1Zulassung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9
68.1.1bei Nachweis über die Akkreditierung
68.1.1.1für je einen Kontrollbereich A, B oder C150 bis 5.000
68.1.1.2für zwei oder mehr Kontrollbereiche200 bis 10.000
68.1.2im Übrigen
68.1.2.1für je einen Kontrollbereich A, B oder C500 bis 5.000
68.1.2.2für zwei oder mehr Kontrollbereiche1.000 bis 10.000.
68.2Überwachung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9 Abs. 6 und Artikel 10 Abs. 3300 bis 3.000
68.3Ermächtigung nach Artikel 11 Abs. 6150 bis 500
68.4Zustimmung oder Zulassung einer Ausnahme50 bis 500
69Preisangelegenheiten
69.1Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094)
69.1.1Beteiligung an der Feststellung und Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 10 Abs. 3 und 40,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises
69.1.2Verfügung über die Voraussetzung zur Vereinbarung eines Selbstkostenpreises nach § 5 Abs. 20,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises
69.2Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 76 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)
Beteiligung an der Feststellung und Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 17 Abs. 3 und 40,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises