Anlage 1.14 AllGO - Nrn. 50 - 69.2
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
- Amtliche Abkürzung
- AllGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014400000
Nr. | Gegenstand | Gebühr/Pauschbetrag DM |
---|---|---|
50 | Kurorte | |
50.1 | Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kurorten vom 16. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 591) | |
Staatliche Anerkennung der Arztbezeichnung von Kurorten nach § 12 sowie Rücknahme und Widerruf | 350 bis 7.000 | |
50.2 | Verordnung über die staatliche Anerkennung von Gemeinden als "Luftkurort", "Erholungsort" und "Küstenbadeort" vom 22. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 53), geändert durch Verordnung vom 19. März 1990 (Nds. GVBl. S. 123) | |
Staatliche Anerkennung der Artbezeichnung von Luftkurorten, Erholungsorten und Küstenbadeorte nach § 2 sowie Rücknahme und Widerruf | 350 bis 7.000 | |
51 | Ladenschluss | |
51.1 | Gesetz über den Ladenschluss | |
51.1.1 | Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8 | |
51.1.1.1 | für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen | 30 bis 70 |
51.1.1.2 | für mehr als sieben Tage | 70 bis 400 |
51.1.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 20Abs. 2a | |
51.1.2.1 | für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen | 30 bis 70 |
51.1.2.2 | für mehr als sieben Tage | 70 bis 400 |
51.1.3 | Bewilligung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 1 | |
51.1.3.1 | für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen | 30 bis 70 |
51.1.3.2 | für mehr als sieben Tage | 70 bis 400 |
51.2 | Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstelle auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) | |
Bewilligung einer Ausnahme nach § 2 | ||
51.2.1 | für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen | 30 bis 70 |
51.2.2 | für mehr als sieben Tage | 70 bis 400 |
52 | Landeskassen | |
Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung | 25 | |
Anmerkung zu Nr. 52: a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an ihn ausgezahlt worden ist. b) Der Betrag, der von der Landeskasse für die Nachforschung zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben. | ||
53 | Landwirtschaft | |
53.1 | Auskünfte aus Altakten, Rezessen und Karten der Agrarstrukturverwaltung | 20 bis 2.400 |
53.2 | Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz | |
Gewährung der Verbilligung | 2 v. H. des beantragten Gasölverbilligungsbetrages | |
mindestens | 50 | |
höchstens | 400 | |
53.3 | Landestreuhandstelle für Agrarförderung (LTS-Agrar) | |
Abwicklung und Auszahlung von Zuschüssen durch die LTS-Agrar im Auftrag des Landes | bis zu 5 v. H. des Betrages | |
höchstens | 1.200 | |
Anmerkung zu Nr. 53.3: Die Festsetzung des Vomhundertsatz erfolgt je Förderungsmaßnahme durch Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. | ||
54 | Lebensmittelchemiker(Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker") | |
54.1 | Ausstellung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" gemäß § 4 | 150 |
54.2 | Entziehung der Berufsbezeichnung nach § 5 Abs. 1 | 100 bis 300 |
54.3 | Rücknahme und Widerruf einer nach § 4 erteilten Genehmigung (§ 5 Abs. 2)Anmerkung zu den Nrn. 54.2 und 54.3:Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. | 100 bis 300 |
55 | Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (außer Lebensmittel tierischer Herkunft) einschließlich Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen | |
55.1 | Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz | |
55.1.1 | Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamtedes höheren Dienstes oder vergleichbare Angestelltedes gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestelltedes mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | nach Zeitaufwand654836 |
55.1.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 | 100 bis 500 |
55.1.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 | 100 bis 500 |
55.1.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 | 100 bis 500 |
55.1.5 | Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben gemäß Runderlass des MI und des LM vom 10. August 1934 (LwMBl. S. 607) in Verbindung mit dem Runderlass vom 1. Februar 1996 (Nds. MBl. S. 310) | |
55.1.5.1 | Erstzulassung von Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern sowie von Tierärztinnen und Tierärzten | 700 |
55.1.5.2 | Erstzulassung von Personen mit anderem Hochschulstudium | 700 bis 1.500 |
55.1.5.3 | Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde eines anderen Landes bereits geprüft worden sind | 150 bis 300 |
55.1.6 | Bescheinigungen für Lebensmittel gemäß § 50 Abs. 1 zur Vorlage bei ausländischen Stellen | |
55.1.6.1 | für die erste Bescheinigung | 100 |
55.1.6.2 | für jede weitere Bescheinigung innerhalb eines Antrags | 50 |
55.2 | Diätverordnung in der Fassung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 924) Genehmigung nach § 11 Abs. 1 | 100 bis 1.000 |
55.3 | Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3773) Zuteilung von Registriernummern nach § 5a Abs. 5 | 400 |
55.4 | Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) | |
55.4.1 | Amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 | 1.200 bis 3.500 |
55.4.2 | Verlängerung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung | 1.200 bis 3.500 |
55.4.3 | Entziehung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung | 1.200 bis 3.500 |
55.4.4 | Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 | 600 bis 1.750 |
55.4.5 | Amtliche Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 | 240 bis 600 |
55.5 | Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 4 Abs. 1 | 100 bis 500 |
55.6 | Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 | 100 bis 1.000 |
55.7 | Lebensmittelspezialitätengesetz Überwachungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 | 60 bis 600 |
55.8 | Markengesetz Überwachungsmaßnahmen nach § 134 Abs. 1 | 60 bis 600 |
55.9 | Wein-Gesetz Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 19 Abs. 1 | 100 bis 500 |
55.9.1 | Weinüberwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347) | |
55.9.1.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 | 100 bis 1.000 |
55.9.1.2 | Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 | 50 bis 300 |
55.9.1.3 | Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 | 50 bis 200 |
55.9.1.4 | Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 | 50 bis 300 |
55.9.1.5 | Erklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 | 100 |
55.9.2 | Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher vom 26. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 200 S. 10) Ausgabe amtlicher Begleitdokumente nach Artikel 1 Anmerkung: Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. | 10 bis 50 |
56 | Leichen- und Friedhofswesen | |
56.1 | Bescheinigungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen über das Leichenwesen, ausgenommen Leichenpässe für die Überführung von Kriegstoten | 30 bis 120 |
56.2 | Genehmigung zur Errichtung einer Familiengrabstätte außerhalb öffentlicher Begräbnisplätze sowie Widerruf | 350 bis 1.750 |
57 | Lotterie- und Wettwesen (Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen) | |
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57.1 | Zulassung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Zahlenlottos, einer Sportwette, einer Lotterie oder Ausspielung nach § 3 | |
57.1.1 | mit einem jährlichen Spielkapital bis zu 100 Millionen DM | |
57.1.1.1 | mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr | 0,1 v. H. des Spielkapitals |
57.1.1.2 | mit einer Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren | 0,15 v. H. des Spielkapitals |
57.1.1.3 | für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren | 0,2 v. H. des Spielkapitals |
57.1.2 | mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 100 Millionen DM bis 250 Millionen DM | |
57.1.2.1 | mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr | 0,08 v. H. des Spielkapitals |
57.1.2.2 | mit einer Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren | 0,12 v. H. des Spielkapitals |
57.1.2.3 | für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren | 0,15 v. H. des Spielkapitals |
57.1.3 | mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 250 Millionen DM | |
57.1.3.1 | mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr | 0,06 v. H. des Spielkapitals |
57.1.3.2 | mit einer Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren | 0,09 v. H. des Spielkapitals |
57.1.3.3 | für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren | 0,1 v. H. des Spielkapitals |
57.2 | Nachträgliche Änderung, Beschränkung, Ergänzung oder Widerruf einer nach § 3 erteilten Zulassung | 100 bis 50.000 |
57.3 | Nachträgliche Genehmigung von Sonder- oder Zusatzveranstaltungen | 0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne |
höchstens | 2.500 | |
57.4 | Gesonderte Bestimmung nach § 3 Abs. 6 | 60 bis 2.000 |
57.5 | Gesonderte Genehmigung einer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung nach § 3 Abs. 7 | 60 bis 2.000 |
57.6 | Gesonderte Genehmigung von Spielbedingungen nach § 4 Abs. 3 | 200 bis 10.000 |
57.7 | Gesonderte Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5 | 500 bis 10.000 |
57.8 | Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 8 Abs. 6 | 5 v. H. der Rückforderungssumme |
mindestens | 60 | |
höchstens | 10.000 | |
57.9 | Genehmigung von Zulassungs- und Prüfbedingungen als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung eines Ausbildungslehrganges nach § 8 Abs. 8 | 600 bis 1.300 |
57.10 | Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 Abs. 3 | 5 v. H. der Rückforderungssumme |
mindestens | 60 | |
höchstens | 10.000 | |
57.11 | Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 10 Abs. 2 | 5 v. H. der Rückforderungssumme |
mindestens | 60 | |
höchstens | 10.000 | |
57.12 | Genehmigung einer nicht gewerbsmäßig veranstalteten Lotterie oder Ausspielung nach § 11 Abs. 1 | |
57.12.1 | mit einem jährlichen Spielkapital bis zu 1 Million DM | 60 bis 1.000 |
57.12.2 | mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 1 Million DM bis zu 100 Millionen DM | |
57.12.2.1 | für eine Laufzeit bis zu einem Jahr | 0,08 v. H. des Spielkapitals |
57.12.2.2 | für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren | 0,12 v. H. des Spielkapitals |
57.12.2.3 | für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren | 0,15 v. H. des Spielkapitals |
57.12.3 | mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 100 Millionen DM | |
57.12.3.1 | für eine Laufzeit bis zu einem Jahr | 0,06 v. H. des Spielkapitals |
57.12.3.2 | für eine Laufzeit von mehr als einem bis zu fünf Jahren | 0,09 v. H. des Spielkapitals |
57.12.3.3 | für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren | 0,1 v. H. des Spielapitals |
Anmerkung zu den Nrn. 57.1 und 57.12: Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der bei einer Wette getätigten Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der auszugebenden Lose ausschließlich der Bearbeitungsgebühren und anderer Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrages an den Veranstalter zu entrichten sind, abzüglich der Lotteriesteuer. Bei Wetten, Lotterien und Ausspielungen, die für länger als ein Jahr genehmigt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr das Spielkapital des ersten Jahres oder des ersten Jahres der Verlängerung zu Grunde zu legen. | ||
57.13 | Nachträgliche Änderung, Beschränkung, Ergänzung oder Widerruf einer nach § 11 erteilten Genehmigung | 100 bis 10.000 |
57.14 | Nachträgliche Genehmigung von Sonder- oder Zusatzveranstaltungen | 0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne |
mindestens | 60 | |
höchstens | 2.500 | |
57.15 | Gesonderte Gestattung nach § 12 Abs. 2 | 60 bis 2.000 |
57.16 | Gesonderte Genehmigung der Beauftragung oder von Richtlinien nach § 12 Abs. 3 | 60 bis 2.000 |
57.17 | Anordnung der Zwangsabwicklung nach § 14 Abs.3 | 60 bis 10.000 |
59 | Materialprüfung (Gesetz über Stellen der amtlichen Materialprüfung in privater Trägerschaft) | |
Anerkennung als Stelle der amtlichen Materialprüfung in privater Trägerschaft | 1.780 bis 8.900 | |
60 | Mehrstimmrechtsaktien | |
Ausnahmebewilligung zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes | 0,001 v.H. des Nennbetrages der Aktien | |
mindestens | 400 | |
61 | Medizinisch-technisch Geräte (Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985, BGBl. I S. 93, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 56 des Gesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325) | |
61.1 | Bauartzulassung nach § 5 Abs. 1 | 620 bis 4.960 |
61.2 | Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 5 Abs. 2 | 775 |
61.3 | Widerruf einer Zulassung nach § 5 Abs. 7 | 240 |
61.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 10 | 500 bis 3.720 |
61.5 | Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 | 550 |
61.6 | Untersagung oder sonstige Maßnahmen nach § 22 Abs. 5 | 155 |
62 | Medizinproduktegesetz | |
62.1 | Entscheidung nach § 13 Abs. 2 | 100 bis 600 |
62.2 | Entscheidung zur Klinischen Prüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 3 | 150 bis 1.000 |
62.3 | Anordnung einer Maßnahme nach § 26 Abs. 4 | 120 bis 5.000 |
62.4 | Einschränkung oder Untersagung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 | 100 bis 1.200 |
62.5 | Veranlassung nach § 28 Abs. 2 | 50 bis 2.400 |
62.6 | Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 | 50 bis 3.000 |
63 | Meldewesen (Niedersächsisches Meldegesetz) | |
63.1 | Besondere Meldebescheinigung nach § 27 Abs. 1 | 8 |
Anmerkung zu Nr. 63.1: Auskünfte über die zur eigenen Person gespeicherten Daten sind kostenfrei. | ||
63.2 | Einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1 | |
63.2.1 | wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | 8 |
63.2.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | 14 bis 21 |
63.3 | Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1 | |
63.3.1 | wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | 15 |
63.3.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | 21 bis 29 |
Anmerkungen zu den Nrn. 63.2 und 63.3: a) Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden. b) Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei. | ||
63.4 | Gruppenauskünfte | |
63.4.1 | Gruppenauskunft nach § 33 Abs. 3 | 29 bis 70 zuzüglich 0,002 bis 0,06 DM für jede registrierte Einwohnerin und jeden registrierten Einwohner sowie zuzüglich 0,06 bis 0,23 DM für jede ausgewählte Einwohnerin und jeden ausgewählten Einwohner |
63.4.2 | Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 1, 2 und 4, je Einwohnerin und Einwohner | 0,04 bis 0,40 |
63.4.3 | Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3, je Jubiläumsfall | 8 bis 14 |
63.5 | Einrichtung einer Auskunftssperre auf Antrag nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 | kostenfrei |
64 | Naturschutz | |
64.1 | Bundesnaturschutzgesetz | |
64.1.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsboten nach § 20g Abs. 5 | 60 bis 1.200 |
64.1.2 | Zulassung weiterer Ausnahmen nach § 20g Abs. 6 | 60 bis 3.500 |
64.1.3 | Beschlagnahme und Einziehung nach § 22 | 120 bis 2.400 |
64.1.4 | Kontrollen (§ 23) über die Einhaltung der nationalen und internationalen artenschutzrechtlichen Bestimmungen in Betrieben, die mit besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Arten handeln oder diese be- oder verarbeiten | 50 bis 1.000 |
64.1.5 | Anerkennung eines Vereins nach § 29 Abs. 2 | |
64.1.5.1 | erstmals | 800 |
64.1.5.2 | nach Wiederholungsantrag | 525 |
64.1.6 | Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 29 Abs. 5 | |
64.1.6.1 | erstmals | 700 |
64.1.6.2 | nach Wiederholungsantrag | 550 |
64.1.7 | Gewährung von Befreiungen nach § 31 | 120 bis 12.000 |
64.2 | Niedersächsisches Naturschutzgesetz | |
64.2.1 | Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 10 oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 12 | 60 bis 6.000 |
64.2.2 | Gutachtliche Stellungnahme nach § 14 | 120 bis 6.000 |
64.2.3 | Genehmigung zum Bodenabbau nach § 17 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum) oder beim Torfabbau nach der Abbaufläche | |
64.2.3.1 | bis 100.000 cbm/qm bis 1.000.000 cbm/qm | 0,028 je cbm/qm |
mindestens | 1.200 | |
64.2.3.2 | über 100.000 cbm/qm | 0,024 je cbm/qm |
mindestens | 2.800 | |
64.2.3.3 | über 500.000 cbm/qm bis 1.000.000 cbm/qm | 0,021 je cbm/qm |
mindestens | 12.000 | |
64.2.3.4 | über 1.000.000 cbm/qm bis 2.000.000 cbm/qm | 0,016 je cbm/qm |
mindestens | 21.000 | |
64.2.3.5 | über 2.000.000 cbm/qm bis 5.000.000 cbm/qm | 0,0115 je cbm/qm |
mindestens | 32.000 | |
64.2.3.6 | über 5.000.000 cbm/qm | 0,011 je cbm/qm |
mindestens | 57.700 | |
64.2.4 | Verlängerung und/oder Änderung von Genehmigungen zum Bodenabbau (ohne Erhöhung der Abbaumenge) | 10 v.H. der Gebühr nach Nr. 64.2.3 |
mindestens | 350 | |
64.2.5 | Erforderliche Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau | 120 bis 1.200 |
Anmerkung zu den Nrn. 64.2.3 bis 64.2.5: Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. Anmerkung zu Nr. 64.2.5: Bei vor dem 1. September 1993 genehmigt Bodenabbau sind die Gebühren für Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau mit der Genehmigungsgebühr bereits abgegolten. | ||
64.2.6 | Vorbescheid nach § 20 Satz 1 | 600 bis 12.000 |
64.2.7 | Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 20 Satz 4 | 60 bis 600 |
64.2.8 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28a Abs. 5 | 120 bis 2.400 |
64.2.9 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, besonders geschütztes Feuchtgrünland zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28b Abs. 4 | 120 bis 2.400 |
64.2.10 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, Wallhecken zu beseitigen oder beeinträchtigende Handlungen vorzunehmen, nach § 33 Abs. 4 | 120 bis 2.400 |
64.2.11 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten zum Allgemeinen Biotopschutz nach § 37 Abs. 5 | 120 bis 2.400 |
64.2.12 | Anordnung nach § 41 Abs. 2 | 120 bis 2.400 |
64.2.13 | Genehmigung zum Aussetzen oder Aussiedeln gebietsfremder Tiere und Pflanzen nach § 44 | 120 bis 1.200 |
64.2.14 | Genehmigung von Tiergehegen nach § 45 | |
64.2.14.1 | für nicht öffentlich betriebene Tiergehege mit einer Fläche von wenige als 100 qm | 60 bis 1.200 |
64.2.14.2 | für nicht öffentlich betriebene Tiergehege mit einer Fläche von mindestens 100 qm | 60 bis 6.000 |
64.2.14.3 | für öffentlich betriebene Tiergehege | 60 bis 6.000 |
64.2.14.4 | für Zoos, Zoologische Gärten und Tierparks | 300 bis 12.000 |
64.2.14.5 | Kontrollen während des Betriebs und nach der Einstellung des Betriebs von Tiergehegen | 30 bis 1.200 |
Anmerkungen zu Nr. 64.2.14: a) Mit der Gebühr nach Nr. 64.2.14.4 ist auch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG abgegolten. b) Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche und tierschutzrechtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebene Gebühr. | ||
64.2.15 | Genehmigung zum Führen von geschützten Bezeichnungen nach § 47 Abs. 2 | 100 bis 3.000 |
64.2.16 | Gewährung von Befreiungen nach § 53 | 120 bis 12.000 |
64.2.17 | Maßnahmen nach § 63 | |
64.2.17.1 | Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes | 50 bis 2.000 |
64.2.17.2 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes | |
64.2.17.2.1 | Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln in Verbindung mit den §§ 65, 70 NGefAG | Gebühr nach Nr. 26.4 |
64.2.17.2.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NGefAG | Gebühr nach Nr. 26.1 |
64.2.17.2.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NGefAG | |
64.2.17.2.3.1 | für Zwangsgelder von 10 bis 500 DM | Gebühr nach Nr. 26.2.1 |
64.2.17.2.3.2 | für Zwangsgelder von mehr als 500 bis 3.000 DM | Gebühr nach Nr. 26.2.2 |
64.2.17.2.3.3 | für Zwangsgelder von mehr als 3.000 DM | Gebühr nach Nr. 26.2.3 |
64.2.17.2.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NGefAG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
64.2.18 | Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 63 angeordneten Maßnahmen | 60 bis 6.000 |
64.2.19 | Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen auf Grund einer naturschutzrechtlichen Verordnung oder im Einzelfall nach § 32 | 60 bis 6.000 |
Anmerkungen zu Nr. 64.2.19: a) Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen und Erlaubnisse, soweit sie Handlungen auf Grund von Freistellungskatalogen betreffen. b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nr. 64.2.16 zu erheben. | ||
64.3 | Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) | |
64.3.1 | Zulassung von Ausnahmen von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches nach § 8 Abs. 1 | 70 bis 1.400 |
64.3.2 | Ausgabe von Kennzeichen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 | 20 bis 700 |
64.3.3 | Zulassung anderer Kennzeichen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 | 30 bis 700 |
64.3.4 | Ausstellung von Bescheinigungen zur Identitätskontrolle nach § 9 Abs. 3 | 20 bis 700 |
64.3.5 | Zulassung von Ausnahmen für andere zoologische Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 | 30 bis 700 |
64.3.6 | Zulassung von Ausnahmen vom Vermarktungsverbot nach § 12 Abs. 3 | 20 bis 4.000 |
64.3.7 | Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach§ 13 Abs. 3 | 30 bis 4.000 |
64.4 | Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1) Ausgabe von Etiketten an registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 7 Nr. 4 je Etikett | 2 |
64.5 | Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9) | |
64.5.1 | Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz für Ausfuhrzwecke nach Artikel 20 Abs. 2 | 20 |
64.5.2 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 20 Abs. 3 a, b, c, e | 60 |
64.5.5 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 20 Abs. 3d | 30 |
64.5.4 | Erteilung einer Bescheinigung zu Transportzwecken nach Artikel 20 Abs. 4 | 30 |
64.5.5 | Erteilung einer Sammelbescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 30 | 60 |
64.5.6 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 32b | 30 |
64.5.7 | Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene Züchter nach Artikel 33 Abs. 1 | 40 |
64.5.8 | Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für ermächtigte Präparatoren nach Artikel 33 Abs. 2 | 60 |
65 | Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover | |
65.1 | Bewertung und Akkreditierung von Instituten (Prüflaboratorien und Inspektionsstellen), die insbesondere chemische, physikalische, biologische und medizinisch-diagnostische Untersuchungstechniken anwenden sowie sachverständige Beurteilungen abgeben | |
65.1.1 | Systemgebühr (jährlich) für Institute | |
65.1.1.1 | mit bis zu 30 Beschäftigten | 2.000 |
65.1.1.2 | je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich | 950 |
65.1.2 | Systemgebühr (jährlich) für Institute, die bereits bei anderen anerkannten Stellen akkreditiert sind | |
65.1.2.1 | mit bis zu 30 Beschäftigten | 500 bis 1.000 |
65.1. 2.2 | je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich | 475 |
65.2 | Maßnahmen aus besonderem Anlass und sonstige Leistungen der Akkreditierungsstelle nach Zeitaufwandje angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestelltedes gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestelltedes mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 654836 |
65.3 | Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (je Tag) | |
65.3.1 | zur Sachverständigenqualifikation | 400 bis 800 |
65.3.2 | für QM-Personal | 200 bis 600 |
65.3.3 | zu Fachthemen Anmerkungen: a) Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. b) Die Aufwendungen für die nach der Europäischen Normenserie EN 45000 in angemessenem Umfang vorgeschriebenen Begutachtungen durch Sachverständige sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. | 200 bis 600 |
66 | Nottestamente (Bürgerliches Gesetzbuch) | |
Aufnahme eines Nottestamentes nach § 2249 durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei einem Verkehrswert des Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden) | ||
66.1 | bis 10.000 DM | 20 bis 80 |
66.2 | über 10.000 DM | 90 bis 260 |
66.3 | über 100.000 DM | 290 bis 1.600 |
67 | Polizei | |
67.1 | Unterbringung in Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden) | 38 |
67.2 | Beförderung in Gewahrsam genommenen oder hilflosen Personen mit Polizeifahrzeugen | 70 |
67.3 | Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei | |
67.3.1 | je angefangene halbe Stunde eines jeden mit dem Fahrzeugen eingesetzten Bediensteten der Polizei | 42 |
67.3.2 | je gefahrene Kilometer mit einem Kraftfahrzeug | 1 |
mindestens | 25 | |
67.3.3 | je angefahrene Viertelstunde Flugzeit | |
67.3.3.1 | mit Hubschrauber Dauphin | 860 |
67.3.3.2 | mit Hubschrauber Gazelle | 300 |
67.3.4 | je angefangene halbe Stunde Fahrzeit | |
67.3.4.1 | mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW | 65 |
67.3.4.2 | mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW | 200 |
67.4 | Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung | |
67.4.1 | eines Dienstraumes | 42 |
67.4.2 | eines Dienstfahrzeuges | 84 |
67.5 | Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei | |
67.5.1 | durch eine Person | Gebühr nach Nr. 67.3 |
67.5.2 | durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage | |
67.5.2.1 | mit Fahrzeugeinsatz | |
für jedes eingesetzte Fahrzeug | 190 | |
67.5.2.2 | ohne Fahrzeugeinsatz | |
je eingesetzten Bediensteten | 84 | |
Anmerkung zu Nr. 67.5: Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn a) in den Fällen der Nr. 67.5.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 67.5.2; b) in den Fällen der Nr. 67.5.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war. | ||
67.6 | Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße je angefangener Begleitkilometer und Polizeifahrzeug | 7 |
mindestens je Einsatz | 120 | |
Anmerkung zu Nr. 67.6: Die Mindesteinsatzgebühr wird erhoben, wenn der Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird. | ||
67.7 | Begleitung von Transporten mit gefährlichen Gütern auf dem Wasser | Gebühr nach Nr. 67.3 |
68 | Ökologischer Landbau (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991, Abl. EG Nr. L 198 S. 1, geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1992, Abl. EG Nr. L 208 S. 15) | |
68.1 | Zulassung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9 | |
68.1.1 | bei Nachweis über die Akkreditierung | |
68.1.1.1 | für je einen Kontrollbereich A, B oder C | 150 bis 5.000 |
68.1.1.2 | für zwei oder mehr Kontrollbereiche | 200 bis 10.000 |
68.1.2 | im Übrigen | |
68.1.2.1 | für je einen Kontrollbereich A, B oder C | 500 bis 5.000 |
68.1.2.2 | für zwei oder mehr Kontrollbereiche | 1.000 bis 10.000. |
68.2 | Überwachung von privaten Kontrollstellen nach Artikel 9 Abs. 6 und Artikel 10 Abs. 3 | 300 bis 3.000 |
68.3 | Ermächtigung nach Artikel 11 Abs. 6 | 150 bis 500 |
68.4 | Zustimmung oder Zulassung einer Ausnahme | 50 bis 500 |
69 | Preisangelegenheiten | |
69.1 | Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) | |
69.1.1 | Beteiligung an der Feststellung und Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 10 Abs. 3 und 4 | 0,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises |
69.1.2 | Verfügung über die Voraussetzung zur Vereinbarung eines Selbstkostenpreises nach § 5 Abs. 2 | 0,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises |
69.2 | Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 76 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) | |
Beteiligung an der Feststellung und Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 17 Abs. 3 und 4 | 0,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises |