§ 2 SächsMinG - Beginn des Amtsverhältnisses und Berufungsurkunde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl.
(2) Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit der Aushändigung einer von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über ihre Berufung. In der Urkunde der Staatsministerinnen und Staatsminister soll der übertragene Geschäftsbereich, in der Urkunde der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre soll zusätzlich vermerkt werden, dass sie zu Mitgliedern der Staatsregierung berufen sind.
(3) Sobald ein Amtsverhältnis nach Absatz 2 begründet worden ist, fordert die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person der oder des Berufenen betreffenden Unterlagen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an, bewertet sie nach Maßgabe des Artikels 118 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und unterrichtet den nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gebildeten Ausschuss von dem Ergebnis. § 1 Absatz 3 bleibt unberührt.