Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
(Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Amtliche Abkürzung
SächsMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-6

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2024 (SächsGVBl. S. 758) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung1
Beginn des Amtsverhältnisses und Berufungsurkunde2
Eidesleistung3
Unvereinbarkeiten4
Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses4a
Amtsverschwiegenheit, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken5
Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung6
Beendigung des Amtsverhältnisses7
Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung8
Ruhen anderer Bezüge9
Reisekosten- und Umzugskostenvergütung10
Versorgungsrecht11
Übergangsgeld12
Ruhegehalt13
Altersgeld14
Hinterbliebenenversorgung15
Überbrückungsgeld16
Hinterbliebenenversorgung bei Altersgeld17
Unterschiedsbetrag18
Unfallfürsorge19
Ausscheiden aus den Ämtern als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter20
Ruhen von Versorgungsbezügen21
Versorgungsverzicht22
Entziehung von Versorgungsansprüchen22a
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)23 bis 25
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten26
Beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre27
Übergangsregelungen28

Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Ministergesetzes

Vom 5. August 2024

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 630) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Ministergesetzes in der seit dem 30. Juli 2024 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322),

  2. 2.

    den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426),

  3. 3.

    das teils am 1. Januar 2003, teils am 3. Mai 2003 in Kraft getretene Gesetz vom 4. April 2003 (SächsGVBl. S. 93),

  4. 4.

    den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 404),

  5. 5.

    den am 1. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1085),

  6. 6.

    den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467),

  7. 7.

    den am 30. Juli 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.