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§ 21 SächsMinG - Ruhen von Versorgungsbezügen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Amtliche Abkürzung
SächsMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltsähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt und der Familienzuschlag, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder das Altersgeld aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltsähnliche Versorgung übersteigen. Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaates geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag sowohl in den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltsähnliche Versorgung auf Grund der Verwendung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung. § 73 Absatz 3 und 4 Satz 2 SächsBeamtVG gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 74 und 75 SächsBeamtVG einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.

(5) Beziehen ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung oder ihre oder seine Hinterbliebenen neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 72 Absatz 6 SächsBeamtVG erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit, gilt für das Zusammentreffen von solchen Einkünften mit Versorgungsbezügen § 72 SächsBeamtVG entsprechend.

(6) § 76 SächsBeamtVG gilt entsprechend.