§ 8 SächsMinG - Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Amtliche Abkürzung
SächsMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten Amtsbezüge ab dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Die Amtsbezüge umfassen:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt

    1. a)

      für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich 20 vom Hundert,

    2. b)

      für die Staatsministerinnen und Staatsminister in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11,

    3. c)

      für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 9

    der Besoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    einen Familienzuschlag gemäß den §§ 41 bis 43 SächsBesG;

  3. 3.

    eine monatliche Aufwandsentschädigung

    1. a)

      für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe von 1 022,58 EUR,

    2. b)

      für die Staatsministerinnen und Staatsminister in Höhe von 511,29 EUR,

    3. c)

      für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Höhe von 255,65 EUR.

§ 8 SächsBesG gilt sinngemäß.

(3) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten beruhender Leistungen.

(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; bei mehreren nach diesem Gesetz zu berechnenden Bezügen stehen die höheren Bezüge zu.

(5) Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt § 13 SächsBesG entsprechend.