§ 18 SächsMinG - Unterschiedsbetrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Neben Übergangsgeld (§ 12), Ruhegehalt (§ 13) und Altersgeld (§ 14) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 15 bis 17) und Versorgungsansprüchen nach § 19 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaats geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 SächsBeamtVG gewährt.
(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrages zum Waisengeld nach § 56 SächsBeamtVG sind sinngemäß anzuwenden.