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§ 1 SächsMinG - Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Amtliche Abkürzung
SächsMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Mitglieder der Staatsregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerinnen und Staatsminister und die zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.

(3) Wer für das Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war, darf nicht Mitglied der Staatsregierung sein.