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  • ab 30.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4a SächsMinG - Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Amtliche Abkürzung
SächsMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Mitglieder der Staatsregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Staatsregierung schriftlich unter Beifügung von Nachweisen anzuzeigen. Nachweise sind insbesondere Arbeitsverträge, Anstellungsverträge oder Beschäftigungszusagen sowie gleichwertige Dokumente, aus denen sich der zukünftige Arbeitgeber, dessen Betätigungsfeld sowie Art und Inhalt der zukünftigen Tätigkeit ergeben. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Staatsregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat untersagen.

(3) Die Staatsregierung kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise durch Beschluss untersagen, soweit Anlass zur Sorge besteht, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Staatsregierung beeinträchtigen kann. Die Untersagung ist zu begründen.

(4) Die Staatsregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. Die Staatsregierung veröffentlicht ihre Entscheidung nach Absatz 3 unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums und der wesentlichen Gründe.

(5) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Staatsregierung für die Dauer von fünf Jahren von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags berufen und sind ehrenamtlich tätig. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Es spricht eine Empfehlung nach Absatz 4 Satz 1 aus, wenn diese von der Mehrheit seiner Mitglieder unterstützt wird. Für die Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(6) Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 3 untersagt, so wird das Übergangsgeld in Abweichung von § 12 Absatz 2 für die Dauer der Untersagung in Höhe der Amtsbezüge gewährt. Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld nach Satz 1 und Ruhegehalt nach § 13 wird nur Übergangsgeld gezahlt.