§ 38 RiG - Aufgaben des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
- 1.jeder Ernennung eines Richters oder sonstigen Bewerbers,
- 2.der Beschäftigung eines Richters auf Probe über die Dauer von 18 Monaten hinaus,
- 3.der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrages (§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes).
- 4.jeder Versetzung oder Abordnung eines Richters auf Lebenszeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten,
- 5.der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
- 6.der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),
- 6a.der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),
- 7.der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Beteiligung beantragt,
- 8.jeder Rücknahme der Ernennung eines Richters (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
- 9.
(2) Zuständig ist in dem Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.
(3) An Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren ist einem von dem Präsidialrat bestimmten Mitglied Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.