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§ 31 RiG - Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    zwei Mitgliedern, die von den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gewählt werden.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.