§ 37 RiG - Neuwahl des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn
- 1.die gesamte Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt ist oder
- 2.die Gesamtzahl der Mitglieder des Präsidialrats auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 führen die verbleibenden Mitglieder des Präsidialrats die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.
(3) Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der zum Vorsitzenden des Präsidialrats bestimmte Präsident.