§ 35 RiG - Ausscheiden von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zum Präsidialrat verliert.
(2) Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.