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§ 38 RiG - Aufgaben des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
Saarländisches Richtergesetz Gesetz Nr. 858
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.
    jeder Ernennung eines Richters oder sonstigen Bewerbers,
  2. 2.
    der Beschäftigung eines Richters auf Probe über die Dauer von 18 Monaten hinaus,
  3. 3.
    der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrages (§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes).
  4. 4.
    jeder Versetzung oder Abordnung eines Richters auf Lebenszeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten,
  5. 5.
    der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).
  6. 6.
    der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  7. 7.
    der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Beteiligung beantragt,
  8. 8.
    jeder Rücknahme der Ernennung eines Richters (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
  9. 9.
    jeder Entscheidung über einen Antrag nach § 3a oder § 3b dieses Gesetzes oder über die Aufhebung einer solchen Entscheidung.

(2) Zuständig ist in dem Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.

(3) An Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren ist einem von dem Präsidialrat bestimmten Mitglied Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.