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§ 27 RiG - Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    vier Mitgliedern, die von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt werden.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.