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§ 29 RiG - Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    einem Mitglied, das von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählt wird.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.