§ 29 BauKaG NRW - Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die Ingenieurkammer-Bau (§ 37) führt je eine Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen sowie der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen. Aus der Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muss die Fachrichtung nach Absatz 2 und die Tätigkeitsart nach § 27 Abs. 2 ersichtlich sein. Aus der Liste der sonstigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen muss die Fachrichtung und die Tätigkeitsart nach § 27 Abs. 2 ersichtlich sein; § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen sind Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV. NRW S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Bauphysik, der Geotechnik, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind.
(3) Über die Eintragung und die Löschung gemäß § 31 Abs. 1 Buchstabe d entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).