§ 31 BauKaG NRW - Löschung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- a)
die eingetragene Person dies beantragt,
- b)
die eingetragene Person verstorben ist,
- c)
die eingetragene Person ihre Wohnung oder ihre Niederlassung im Lande Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,
- d)
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,
- e)
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen erkannt worden ist,
- f)
die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung entfallen ist,
- g)
die eingetragene Person Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, wiederholt oder gröblich verletzt.
Im Fall des Satzes 1 Buchstabe c können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Im Fall des Satzes 1 Buchstabe g hat die Kammer die eingetragene Person auf die Folgen einer wiederholten Pflichtverletzung hinzuweisen.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).