§ 27 BauKaG NRW - Berufsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet des Ingenieurwesens unter wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung, Steuerung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich sind die Personen,
- a)die ihre berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaber oder Inhaberinnen ihres Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben,
- b)die sich mit Beratenden Ingenieuren und Ingenieurinnen oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen haben und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzen, kraft derer sie ihre Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb dieses Zusammenschlusses ausüben können, wobei die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen und in gleicher Weise wie diese tätige Architektinnen und Architekten über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.
(3) Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).