§ 32 BauKaG NRW - Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Ingenieure und Ingenieurinnen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben (auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 28 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen führen, wenn sie
- a)
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen oder
- b)
die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 30a Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.
(2) Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Beratende Ingenieure oder Ingenieurinnen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
- 1.
ihren Beruf unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in dem Staat ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
- 2.
ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.
Sie sind nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 ergibt. Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Satz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
- a)
die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder eines Vertragsstaates -,
- b)
dem § 30 Abs. 1 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
- c)
Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 30a Abs. 1 und 2 rechtfertigen.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).