BauKaG NRW 2003,NW - Baukammerngesetz

Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau
- Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
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Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

Vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786)

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnungen
Berufsaufgaben1
Berufsbezeichnungen2
(weggefallen)3
Eintragung4
Versagung der Eintragung5
Löschung der Eintragung6
Auswärtige Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen7
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
Gesellschaften8
Auswärtige Gesellschaften9
Partnerschaftsgesellschaften10
Übergangsvorschrift11
Dritter Abschnitt
Architektenkammer
Architektenkammer12
Mitgliedschaft13
Aufgaben der Architektenkammer14
Versorgungswerk15
Organe der Architektenkammer16
Vertreterversammlung der Architektenkammer17
Aufgaben der Vertreterversammlung18
Vorstand der Architektenkammer19
Satzungen20
Hauptsatzung21
Berufspflichten22
Finanzwesen23
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte24
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Architektenkammer
Einrichtung und Zusammensetzung25
Tätigkeit des Eintragungsausschusses26
Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin"; Ingenieurkammer-Bau
Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnung
Berufsaufgaben27
Berufsbezeichnung28
Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen29
Eintragung30
Versagung der Eintragung30a
Löschung der Eintragung31
Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen32
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen33
Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen34
Führen der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" in Partnerschaftsgesellschaften35
Bestehende Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen36
Dritter Abschnitt
Ingenieurkammer-Bau
Ingenieurkammer-Bau37
Mitgliedschaft38
Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau39
Organe der Ingenieurkammer-Bau40
Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau41
Aufgaben der Vertreterversammlung42
Vorstand der Ingenieurkammer-Bau43
Satzungen44
Hauptsatzung45
Berufspflichten46
Finanzwesen47
Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte48
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau
Einrichtung und Zusammensetzung49
Tätigkeit des Eintragungsausschusses50
Dritter Teil
Berufsgerichtsbarkeit
Bildung der Berufsgerichte51
Sachliche Zuständigkeit52
Zusammensetzung der Berufsgerichte53
Bestellung der Berufsrichter54
Ehrenamtliche Beisitzer55
Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer56
Geschäftsverteilung57
Eröffnungsantrag58
Verteidigung59
Entscheidung über den Eröffnungsantrag60
Eröffnungsbeschluss61
Zusammentreffen mit Strafverfahren62
Vernehmung des Beschuldigten63
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen64
Beweiserhebung65
Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses66
Abschluss der Ermittlungen67
Beschlussverfahren68
Hauptverhandlung69
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache70
Ausbleiben des Beschuldigten71
Eröffnung der Hauptverhandlung72
Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung73
Schluss der Beweisaufnahme74
Ausdehnung des Verfahrens75
Gegenstand der Urteilsfindung76
Urteil77
Beratung und Abstimmung78
Verkündung79
Einstellung des Verfahrens80
Einstellungsbeschluss81
Berufung82
Verfahren vor dem Landesberufsgericht83
Verwerfungsbescheid84
Berufungsurteil85
Beschwerde86
Wiederaufnahme87
Kosten88
Auslagen89
Kostenfestsetzung90
Vollstreckung91
Aufhebung von Maßnahmen92
Allgemeine Verfahrensvorschriften93
Amts- und Rechtshilfe94
Kostenerstattung95
Vierter Teil
Aufsicht über die Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau
Aufsichtsbehörde96
Durchführung der Aufsicht97
Fünfter Teil
Zusammenarbeit der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau
Bereiche der Zusammenarbeit98
Gemeinsamer Ausschuss; gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen99
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten100
Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften101
Fortführung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin"102
In-Kraft-Treten103

Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 26, Erster Teil - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Schutz der Berufsbezeichnung

§ 1 BauKaG NRW - Berufsaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten und Innenarchitektinnen ist die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner und Stadtplanerinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).

§ 2 BauKaG NRW - Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Architektin", "Innenarchitekt", "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführten Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 7 zusteht. Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" und "Garten- und Landschaftsarchitektin" führen, wenn sie entsprechend in die Liste der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen eingetragen sind.

(2) Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie "Architekturbüro" oder "Büro für Stadtplanung" darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).