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§ 30 BauKaG NRW - Eintragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) In die Listen der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen wird auf Antrag die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat und

  1. 1.
    die in den §§ 1 bis 3 IngG vorgesehene Berufsbezeichnung auf Grund eines Hochschulstudiums allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist,
  2. 2.
    seit dem Zeitpunkt der Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat

    und
  3. 3.
    zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 27 Abs. 2 und 3 ausübt.

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung eines Antrages einer oder eines Angehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer-Bau NRW bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr ggf. mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(3) Die Ingenieurkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf die Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).