§ 37 BauKaG NRW - Ingenieurkammer-Bau
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen und die sonstigen Mitglieder gemäß § 38 Abs. 2 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Ihr Sitz wird durch die Satzung der Kammer bestimmt.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.