Versionsverlauf


§ 37 BauKaG NRW - Ingenieurkammer-Bau

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen und die sonstigen Mitglieder gemäß § 38 Abs. 2 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Ihr Sitz wird durch die Satzung der Kammer bestimmt.

(2) Die Ingenieurkammer-Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.