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  • ab 21.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 44 LFischG - Schonbezirke

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. a)
    Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes oder bestimmter Fischarten von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. b)
    Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laichund Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),
  3. c)
    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

(2) In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.

(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land Entschädigungen zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.

(4) Schonbezirke sind durch die örtliche Ordnungsbehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.