§ 46 LFischG - Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 793
Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber nachträglich die Errichtung von Fischwegen fordern.