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  • ab 21.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 47 LFischG - Fischfang an Fischwegen

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.

(2) In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlasst die Kennzeichnung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so sind die Nachteile auszugleichen. Den Ausgleich hat in den Fällen des § 45 derjenige zu leisten, der die Anlage unterhält, im Übrigen das Land.

(4) Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

(5) Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist.