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Nordrhein-Westfalen
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LFischG,NW - Landesfischereigesetz
§§ 39 - 50, Fünfter Abschnitt - Schutz der Fischbestände
§§ 39 - 50, Fünfter Abschnitt - Schutz der Fischbestände
§ 39 LFischG, Verbot schädigender Mittel
§ 40 LFischG, Schadensverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
§ 41 LFischG, Ablassen von Gewässern
§ 42 LFischG, Schutz der Fischerei
§ 43 LFischG, Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten
§ 44 LFischG, Schonbezirke
§ 45 LFischG, Fischwege
§ 46 LFischG, Fischwege bei bestehenden Anlagen
§ 47 LFischG, Fischfang an Fischwegen
§ 48 LFischG, Sicherung des Fischwechsels
§ 49 LFischG, Mitführen von Fischereigerät
§ 50 LFischG, Fischereiliche Veranstaltungen