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§ 42 LFischG - Schutz der Fischerei

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:

  1. a)

    die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,

  2. b)

    das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  3. c)

    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  4. d)

    Verbote oder Beschränkungen des Aussatzes von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

  5. e)

    die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen,

  6. f)

    die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

  7. g)

    die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

  8. h)

    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

  9. i)

    den Schutz der Fischnährtiere,

  10. j)

    den Schutz von Wassergeflügel und dessen Brutstätten sowie das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

  11. k)

    die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

  12. l)

    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.

  13. m)

    Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 (ABl. L248 vom 22.09.2007, S. 17) in der jeweils aktuellen Fassung und der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen, insbesondere Kontroll- und Fangüberwachung, Registrierung von Erwerbsfischern/Erstvermarktern und Fischereifahrzeugen sowie Aalbesatz und Überwachung des gewerbsmäßigen Handels,

  14. n)

    die Anforderungen an eine gleichwertige Buchführung im Sinne des § 6 der Bundesartenschutzverordnung für besonders geschützte Arten.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Buchstabe f nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.

(3) Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten nicht für Fischerei, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur Besatzung anderer Gewässer bestimmt sind.