§ 42 LFischG - Schutz der Fischerei
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 793
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:
- a)
die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,
- b)
das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- c)
die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- d)
Verbote oder Beschränkungen des Aussatzes von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
- e)
die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen,
- f)
die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
- g)
die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
- h)
den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
- i)
den Schutz der Fischnährtiere,
- j)
den Schutz von Wassergeflügel und dessen Brutstätten sowie das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
- k)
die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
- l)
die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.
- m)
Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 (ABl. L248 vom 22.09.2007, S. 17) in der jeweils aktuellen Fassung und der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen, insbesondere Kontroll- und Fangüberwachung, Registrierung von Erwerbsfischern/Erstvermarktern und Fischereifahrzeugen sowie Aalbesatz und Überwachung des gewerbsmäßigen Handels,
- n)
die Anforderungen an eine gleichwertige Buchführung im Sinne des § 6 der Bundesartenschutzverordnung für besonders geschützte Arten.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Buchstabe f nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten nicht für Fischerei, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur Besatzung anderer Gewässer bestimmt sind.