LFischG,NW - Landesfischereigesetz

Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesfischereigesetz - LFischG)

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

In der Fassung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, 864)

Zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Inhaltsverzeichnis(1)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern2
Zweiter Abschnitt
Fischereirecht, Inhalt und Ausübung
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht3
Inhaber des Fischereirechts4
Aufrechterhaltung selbstständiger Fischereirechte5
Selbstständige Fischereirechte und Gewässereigentum6
Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer7
Übertragung von nicht beschränkten selbstständigen Fischereirechten8
Übertragung von beschränkten selbstständigen Fischereirechten9
Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbstständige Fischereirechte10
Vereinigung von Fischereirechten11
Ausübung des Fischereirechts12
Ruhen der Fischerei12a
Nutzung von Fischereirechten13
Fischereipachtvertrag14
Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge15
Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen16
Fischereierlaubnisverträge17
Fischereiausübung in blind endenden Gewässern18
Fischfang auf überfluteten Grundstücken19
Zugang zu Gewässern20
Dritter Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk, Abrundung von Fischereibezirken21
Fischereigenossenschaft22
Bestehende Verträge23
Entschädigungen24
Satzung der Fischereigenossenschaft25
Organe26
Genossenschaftsversammlung27
Vorstand28
Konstituierung der Genossenschaft29
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft30
Hegeplan30a
Vierter Abschnitt
Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
Fischereiprüfung, Fischereischein31
Jugendfischereischein32
Sonderfischereischein32a
Versagungsgründe33
Einzug des Fischereischeins33a
Gültigkeitsdauer des Fischereischeins34
Zuständigkeit35
Gebühren und Abgaben36
Fischereierlaubnisschein37
Inhalt des Erlaubnisscheins38
Fünfter Abschnitt
Schutz der Fischbestände
Verbot schädigender Mittel39
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken40
Ablassen von Gewässern41
Schutz der Fischerei42
Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten43
Schonbezirke44
Fischwege45
Fischwege bei bestehenden Anlagen46
Fischfang an Fischwegen47
Sicherung des Fischwechsels48
Mitführen von Fischereigerät49
Fischereiliche Veranstaltungen50
Sechster Abschnitt
Ausgleiche und Entschädigungen
51
Siebter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufseher
Fischereibehörden52
Fischereibeirat, Fischereiberater53
Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse54
Achter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften55
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Staatsverträge56
(weggefallen)57
Aufhebung bestehender Vorschriften58
Übergangsvorschrift59
Übergangsvorschrift für den Beirat59a
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht60

(1) Red. Anm.:

Das Inhaltsverzeichnis wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LFischG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Dieses Gesetzes regelt die Fischerei in stehenden und fließendem Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie

  1. 1.
    gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
  2. 2.
    dauernd bewirtschaftet,
  3. 3.
    regelmäßig abgelassen und
  4. 4.
    nicht angelfischereilich genutzt werden.

(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die

  1. a)
    zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
  2. b)
    nicht größer als 0,5 Hektar sind. Das Gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.

(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für dem Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 2 LFischG - Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§§ 3 - 20, Zweiter Abschnitt - Fischereirecht, Inhalt und Ausübung