§ 8 ArbnErfG - Frei gewordene Diensterfindungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbnErfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 422-1
(1) Eine Diensterfindung wird frei,
- 1.wenn der Arbeitgeber sie schriftlich freigibt;
- 2.wenn der Arbeitgeber sie beschränkt in Anspruch nimmt, unbeschadet des Benutzungsrechts des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2;
- 3.wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3) oder im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlangen des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt.