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§ 8 ArbnErfG - Frei gewordene Diensterfindungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Redaktionelle Abkürzung
ArbnErfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
422-1

1Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. 2Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.