§ 4 ArbZVO - Arbeitstage und dienstfreie Tage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.69
(1) Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.
(2) Heiligabend und Silvester sind dienstfrei.
(3) Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an Sonnabenden, Sonntagen, Heiligabend, Silvester und an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.