§ 19 LPO - Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium wird als letzte Teilprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung absolviert. Dabei ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die im erziehungswissenschaftlichen Studium als Grundlagen des Lehrerberufs vermittelt werden sollen.
(2) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium dauert für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten.
(3) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert. Die Prüflinge werden einzeln benotet.
(4) Das Prüfungsamt bestellt drei Mitglieder des Prüfungsamtes als Prüfende, davon eine Vertreterin oder einen Vertreter aus Schule, Studienseminar oder Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Das Prüfungsamt benennt eine Prüferin oder einen Prüfer aus dem Bereich der Hochschule in der Regel auf Vorschlag des Prüflings. Es teilt den von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer eingereichten Prüfungsvorschlag für das Kolloquium den übrigen Prüfenden mit.
(5) Die Prüfenden legen die Note des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums unter Würdigung der in § 4 aufgeführten Ziele des erziehungswissenschaftlichen Studiums fest. Wenn sie keine Einigung über die Notengebung erzielen, ergibt sich die Note des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.