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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 107 GO - Sitzungsunterbrechung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann die Sitzung vor wichtigen Sach- oder Verfahrensentscheidungen oder vor einer Wahl unterbrechen. Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder sechs Mitglieder des Landtags verlangen. Die Unterbrechung darf 30 Minuten nicht überschreiten. Ist eine längere Zeit erforderlich, so hat die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident eine Entscheidung des Landtags über eine Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeizuführen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)