§ 107 GO - Sitzungsunterbrechung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann die Sitzung vor wichtigen Sach- oder Verfahrensentscheidungen oder vor einer Wahl unterbrechen. Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder sechs Mitglieder des Landtags verlangen. Die Unterbrechung darf 30 Minuten nicht überschreiten. Ist eine längere Zeit erforderlich, so hat die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident eine Entscheidung des Landtags über eine Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeizuführen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)