§ 106 GO - Abstimmungsergebnis
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Nach jeder Abstimmung gibt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Ergebnis bekannt.
(2) Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig oder ist das Ergebnis unklar, wird die Abstimmung wiederholt. Bleibt er auch danach uneinig, so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung durch Namensaufruf oder gemäß Absatz 3.
(3) Nachdem die Mitglieder des Landtags auf Aufforderung der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten den Plenarsaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jeder Tür stellen sich zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer auf. Auf ein Zeichen der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführerinnen oder Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Landtags, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident verkündet das Ergebnis.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)