§ 104 GO - Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Mitglieder des Landtags mit Namen aufgerufen. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.
(2) Wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung des Freistaates Sachsen, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.
(3) Findet ein Wahlvorschlag für eine Position, die gemäß § 15 Absatz 2 einer Fraktion zusteht, nicht die erforderliche Mehrheit, so kann er einmal wiederholt werden. Findet er auch dann nicht die erforderliche Mehrheit, ist eine weitere Wiederholung nur zulässig, wenn vor der zweiten Abstimmung ein hinreichendes Verständigungsverfahren über die Gründe für die Ablehnung des Wahlvorschlags stattgefunden hat.
(4) Für die Durchführung von Wahlen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Wahlkommission berufen. In diesem Fall bestimmt sie oder er die Mitglieder der Wahlkommission und deren Leiterin oder Leiter.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)