§ 108 GO - Plenarprotokolle
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Über jede Sitzung des Landtags wird eine wörtliche Niederschrift (Plenarprotokoll) angefertigt. Sie ist aufzubewahren.
(2) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Landtags (Ton- und Bildaufzeichnungen) sind nach Weisung der Präsidentin oder des Präsidenten eine angemessene Zeit aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungszeit sind sie zu archivieren.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)