§ 105 GO - Namentliche Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entsprechender Antrag durch sechs anwesende Mitglieder des Landtags unterstützt wird.
(2) Über Verfassungsänderungen muss in der Schlussabstimmung namentlich abgestimmt werden.
(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
- 1.
die Stärke des Ausschusses,
- 2.
die Abkürzung der Fristen,
- 3.
die Tagungszeit und Tagesordnung,
- 4.
die Vertagung der Sitzung,
- 5.
die Vertagung der Beratung oder den Schluss der Aussprache,
- 6.
Teile der Vorlage,
- 7.
die Überweisung an einen Ausschuss,
- 8.
die Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen.
(4) Bei der namentlichen Abstimmung werden die Mitglieder des Landtags einzeln in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Bei jeder Abstimmung wird der Anfangsbuchstabe gewechselt.
(5) Beim Aufruf ihres Namens antworten die Mitglieder des Landtags mit "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer wiederholt die gegebene Antwort. Ergeben sich Zweifel, ob oder wie ein Mitglied des Landtags abgestimmt hat, so wird es von der amtierenden Schriftführerin oder dem amtierenden Schriftführer unter Namensnennung gefragt. Erfolgt keine Antwort, so stellt die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer fest, dass sich das Mitglied des Landtags an der Abstimmung nicht beteiligt hat. Vor Schluss der Abstimmung fragt die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer nach, ob ein anwesendes Mitglied des Landtags nicht aufgerufen worden ist. Ist dies der Fall, wird die oder der Betreffende unter Namensnennung nach ihrer oder seiner Stimmabgabe gefragt.
(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführerinnen oder Schriftführer festgestellt und von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten verkündet.
(7) Wird die Richtigkeit von einem Mitglied des Landtags bezweifelt, so erfolgt eine Nachprüfung durch die Schriftführerinnen oder Schriftführer und die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten.
(8) Nach Schluss der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)