§ 118 GOLT - Einspruch gegen die sofortige Wortentziehung, Rüge und Ordnungsruf
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Ist gemäß § 115 oder § 117 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen, so entscheidet auf Einspruch des Redners durch Zuruf zum Präsidenten die Vollversammlung sofort über die Berechtigung des Einspruchs.
(2) Ein Mitglied des Landtags kann gegen eine Rüge oder einen Ordnungsruf Einspruch binnen einer Woche schriftlich einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. Er kann die Maßnahme aufheben oder mildern.